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Sie sind hier: Mitgliedschaft Alterskasse - Befreiung von der Versicherungspflicht Voraussetzungen für Befreiung Bezug von Arbeitslosengeld II

Zuschuss zum Beitrag durch den Leistungsträger

Bezug von ALG II und Versicherung in der Alterssicherung der Landwirte

Landwirte, deren Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige, die Arbeitslosengeld II beziehen und vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II bereits in der Alterssicherung der Landwirte versichert waren, bleiben auch bei Bezug von Arbeitslosengeld II in der Alterssicherung der Landwirte versichert. Sie können vom Leistungsträger für das Arbeitslosengeld II einen Zuschuss zu ihrem Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte erhalten (§ 26 SGB II ).
Voraussetzung ist, dass sie

  • beim Leistungsträger für das Arbeitslosengeld II einen Antrag stellen,
  • nachweisen, dass sie Beiträge an die Alterskasse entrichten und
  • von der Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden. Ein solcher Antrag auf Befreiung ist beim zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.

Beispiel:
Ein versicherter Landwirt erhält zu seinem Einheitsbeitrag in Höhe von monatlich 183,00 EUR (Einheitsbeitrag 2009) von der Alterskasse einen Beitragszuschuss in Höhe von monatlich 110,00 EUR. Er hätte monatlich somit 73,00 EUR Beitrag an die Alterskasse zu zahlen.
Auf Antrag erhält er von der ARGE für Grundsicherung einen Zuschuss zu seinem Beitrag zur Alterskasse in Höhe von monatlich 40,80 EUR. Er braucht mithin nur den Differenzbetrag in Höhe von monatlich 32,20 EUR selbst aufbringen. Im Leistungsfall (Rente) wird er dennoch so gestellt, als hätte er den Einheitsbeitrag von monatlich 183,00 EUR selbst getragen.

 

 

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