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Sie sind hier: Mitgliedschaft Alterskasse - Befreiung von der Versicherungspflicht Voraussetzungen für Befreiung

Außerlandwirtschaftliche Einkünfte

Landwirte, deren Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreien lassen, solange sie regelmäßig
- Arbeitsentgelt,
- Arbeitseinkommen,
- vergleichbares Einkommen oder
- Erwerbsersatzeinkommen
beziehen, welches ohne die Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Einkommens jährlich 4.800 EUR bzw. monatlich 400 EUR überschreitet.

Durch das 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist die Einkommensgrenze zur Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Einkommens ab dem 1. April 2003 bundesweit auf einen statischen Wert von monatlich 400 EUR festgesetzt worden. Übergangsweise bleiben bereits nach bisherigem Recht befreite Personen solange von der Versicherungspflicht befreit, wie ihr außerlandwirtschaftliches Einkommen die seitherige Grenze von einem Siebtel der Bezugsgröße (im Jahr 2008 monatlich 300 EUR in den neuen und 355 EUR in den alten Bundesländern) oder die neue Grenze von 400 EUR monatlich übersteigt. Unterschreitet das zu berücksichtigende Einkommen ein Siebtel der Bezugsgröße, endet - wie bisher - die Befreiung. Eine erneute Befreiung ist dann nur möglich, wenn das zu berücksichtigende Einkommen die neue Grenze überschreitet.

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind ab 01.07.2006 dann dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit das Arbeitsentgelt aus dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR pro Stunde beträgt.
Die aus der Beschäftigung eines mitarbeitenden Familienangehörigen fließenden Bezüge sind nach der Rechtsprechung nur dann als Arbeitsentgelt anzusehen, wenn sie im Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitsleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Näheres ergibt sich aus den Ausführungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht der mitarbeitenden Familienangehörigen. Es ist somit im Einzelfall denkbar, dass ein in Vollzeit beschäftigter mitarbeitender Familienangehöriger Bezüge über 400 EUR erhält, eine Befreiung jedoch ausscheidet, weil diese Bezüge kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind.

Arbeitseinkommen ist der durch das Finanzamt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Hierunter fallen z. B.
- die Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Arzt, Rechtsanwalt oder Versicherungsagent sowie
- die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, z. B. einer Gaststätte oder einem Handwerksbetrieb.

Vergleichbare Einkommen sind insbesondere:
- Bezüge von Ministern und parlamentarischen Staatssekretären sowie Abgeordnetendiäten,
- Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers nach dem Altersteilzeitgesetz,
- Abfindungen des Arbeitgebers wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als einmalige oder laufende Leistung,
- Vorruhestandsgelder nach dem Vorruhestandsgesetz

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Maßgebend ist immer der Bruttobetrag. Es wird zwischen kurzfristigem und langfristigem Erwerbsersatzeinkommen unterschieden.

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen sind insbesondere:
- Krankengeld
- Versorgungskrankengeld
- Verletztengeld
- Übergangsgeld
- Arbeitslosengeld
- Elterngeld
- Unterhaltsgeld
- vergleichbare Leistungen eines Sozialleistungsträgers

Langfristige Erwerbsersatzeinkommen sind insbesondere:
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- Renten einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
- Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten

Erzielt der Antragsteller auf Befreiung von der Versicherungspflicht sonstige Einnahmen, ist eine Befreiung unabhängig von deren Höhe nicht möglich.

Als sonstige Einnahmen, die nicht zur Befreiung führen, kommen u.a. folgende in Betracht:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Blindengeld
  • Bezüge während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht (vgl. hierzu aber die Ausführungen unter "Befreiung von der Versicherungspflicht Wehr- oder Zivildienst")
  • Eingliederungs- und Berufsausbildungsbeihilfe von der Bundesagentur für Arbeit
  • Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme des Berufsschadensausgleiches
  • Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
  • Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz

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