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Alterskasse
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Hinweis
Lücken in den Befreiungs- voraussetzungen können zur erneuten Versicherungspflicht führen.
Antragsvordruck
Das Formular ist beschreibbar. Es bleibt aber bei der Zusendung auf dem Postweg. Denken Sie bitte an die Unterschrift vor Absendung des Formulares.
Sie sind hier: Mitgliedschaft Alterskasse - Befreiung von der Versicherungspflicht

Antragsfrist

Die Alterssicherung der Landwirte (AdL) stellt den versicherten Personen mit Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. der Aufnahme der Tätigkeit als Landwirt) einen gesetzlichen Versicherungsschutz zur Verfügung. Entsprechend ist die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht unbegrenzt rückwirkend möglich. Es ist eine Antragsfrist zu beachten.

Die Antragsfrist beträgt drei Monate und beginnt mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung.
Die Antragsfrist beginnt später, wenn und soweit der Antragsteller das Versäumen der Antragsfrist unverschuldet nicht zu vertreten hat. Es wird vermutet, dass bei der erstmaligen (rückwirkenden) Festellung der Versicherung in der AdL der Antragsteller das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. Mit der Feststellung der Versicherung in der AdL wird der Landwirt auch über die gesetzlichen Regelungen zu einer Befreiung von der Versicherungspflicht informiert.

Soll die Befreiung vom Beginn der Versicherungspflicht an ausgesprochen werden, muss der Befreiungsantrag von

  • Landwirten binnen drei Monaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer eines Betriebes über der Mindestgröße gestellt werden.
  • Ehegatten eines Landwirtes binnen drei Monaten, nachdem ihr Ehegatte die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer eines Betriebes über der Mindestgröße aufgenommen hat, bei späterer Eheschließung binnen drei Monaten nach dem standesamtlichen Hochzeitstag.
  • mitarbeitenden Familienangehörigen binnen drei Monaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger.
  • Landwirten, deren Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen binnen drei Monaten nach Wiedereintritt der Versicherungspflicht wegen Wegfall eines Befreiungsgrundes.
Bei späterer Antragstellung ist eine Befreiung frühestens ab Antragstellung möglich.

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