Praktikanten
Die Art des mit einem Praktikum verbundenen Krankenversicherungsverhältnisses ist davon abhängig,
- ob das Praktikum in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und
- ob der Praktikant während dieser Zeit ein Entgelt erhält.
Folgende Fallgestaltungen sind möglich:
| Personenkreis | Krankenversicherung |
| Vorgeschriebenes Vorpraktikum, ohne Arbeitsentgelt, Arbeitszeit unbedeutend, nicht eingeschrieben |
Versicherung als Praktikant, § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. Familienversicherung (vorrangig) |
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Vorgeschriebenes Vorpraktikum, mit Arbeitsentgelt, Arbeitszeit unbedeutend, nicht eingeschrieben |
Versicherung als Arbeitnehmer, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V |
| Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, mit oder ohne Arbeitsentgelt, Arbeitszeit unbedeutend, eingeschrieben |
Versicherung als Student, § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bzw. Familienversicherung (vorrangig) |
| Vorgeschriebenes Nachpraktikum, ohne Arbeitsentgelt, Arbeitszeit unbedeutend, nicht eingeschrieben |
Versicherung als Praktikant, § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. Familienversicherung (vorrangig) |
| Vorgeschriebenes Nachpraktikum, mit Arbeitsentgelt, Arbeitszeit unbedeutend, nicht eingeschrieben |
Versicherung als Arbeitnehmer, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V |
| Nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum, ohne Arbeitsentgelt, Arbeitszeit unbedeutend, nicht eingeschrieben | Familienversicherung oder freiwillige Versicherung |
| Nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum, mit Arbeitsentgelt, Arbeitszeit unbedeutend, nicht eingeschrieben |
Versicherung als Arbeitnehmer, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V |
| Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch Studium in Anspruch genommen, Höhe des Arbeitsentgeltes unbedeutend, eingeschrieben |
Versicherung als Student, § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bzw. Familienversicherung (vorrangig) |
Soweit eine Versicherung als Praktikant entsteht, kann dieser erklären, dass die Mitgliedschaft von der LKK durchgeführt wird, sofern er ihr vor Beginn des Studiums zuletzt als Mitglied oder Familienversicherter angehört hat. Wird das Praktikum in einem landwirtschaftlichen Unternehmen durchgeführt und ist der Praktikant mit dem Unternehmer oder dessen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert, besteht während dieser Zeit Versicherungspflicht als mitarbeitender Familienangehöriger, insoweit gelten für diesen Fall die in der Tabelle dargestellten Ergebnisse nicht.