Familienversicherung
In der Familienversicherung sind der Ehegatte oder Lebenspartner (gilt nur bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften i.S. d. § 1 Abs. 1 LpartG) und die Kinder von Mitgliedern versichert, wenn diese Familienangehörigen
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
- nicht nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig sind (außer Studenten und Praktikanten),
- nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind,
- nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
- kein Gesamteinkommen haben, das im Jahr 2012 regelmäßig im Monat 375,00 EUR überschreitet; sofern Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt wird, gilt ab 01.04.2003 ein regelmäßiger monatlicher Betrag von 400,00 EUR als unschädlich.
Kinder sind versichert
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten. (Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus.)
- ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Hier ist weiterhin Voraussetzung, dass die Behinderung schon zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind familienversichert war.
Als Kinder gelten hier auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält sowie Pflegekinder. Angenommene Kinder gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Kinder sind nicht versichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehegatte des Mitgliedes nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen im Jahr 2012 regelmäßig im Monat 4.237,50 EUR übersteigt und dieses gleichzeitig regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitgliedes ist.
Sollte ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner nicht oder privat krankenversichert sein und ein Kind ist über den anderen Ehegatten familienversichert, ist eine nähere Prüfung notwendig.
Ferner können voll verwaiste Geschwister und andere Angehörige in häuslicher Gemeinschaft unter besonderen Bedingungen mitversichert werden.