Mitgliedschaft Beitrag Prävention Leistungen Aktuell Presse Publikationen Formulare Service
Krankenkasse
Bild Rentnerin
Sie sind hier: Mitgliedschaft Krankenkasse

Rentenantragsteller

Als Mitglieder gelten Personen, die eine Leistung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte beantragt haben und diese Rente noch nicht beziehen.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Sie wird nicht durchgeführt, wenn der Antragsteller bereits nach anderen Vorschriften versichert ist.

Trifft ein Antrag auf Rente in der Alterssicherung mit einem Antrag auf Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, gelten die zum Personenkreis der "Rentenbezieher" gemachten Ausführungen entsprechend.
Eine vor dem Rentenantrag bestehende Familienversicherung wird durch die Antragstellerversicherung beendet.

Ist der Rentenantragsteller nach den Vorschriften der allgemeinen Krankenversicherung versicherungsfrei, z. B. wegen des Bezuges von Ruhegehalt als ehemaliger Beamter, Richter oder Berufssoldat, entfällt die Versicherungspflicht als Rentenantragsteller. Dies gilt auch, wenn der Rentenantragsteller eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.

[Druckversion] [Startseite] [Übersicht]
© 2012 Landwirtschaftliche Sozialversicherung Mittel- und Ostdeutschland
Haben Sie Fragen oder Anmerkungen zur Website? Schreiben Sie an mail@mod.lsv.de