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Mitgliedschaft
Krankenkasse
Sonstige Versicherte
Bisher Nichtversicherte (Rückkehrer)
Ab 01.04.2007 werden Personen in die Krankenversicherung einbezogen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt bei der LKK versichert waren.
Nachgehender Leistungsanspruch
Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht ein Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft.
Voraussetzung ist, dass
- keine erneute Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht
und
- keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; als solche zählt auch bereits eine geringfügige Beschäftigung gegen Entgelt.
Für den gleichen Zeitraum erhalten auch die wegen Tod eines Mitgliedes aus der Familienversicherung ausscheidenden Angehörigen Leistungen.
Beiträge sind für diesen Leistungsanspruch nicht zu zahlen.
Fortbestehen der Mitgliedschaft
Für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige bleibt die Mitgliedschaft erhalten, solange
- ein Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht;
- nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird;
- von einem Rehabilititationsträger während einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen wird.
Beiträge sind nicht zu entrichten bzw. trägt diese der Rehabilitationsträger.