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Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte

Wer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte bezieht, ist als Rentner bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu versichern.

Wird gleichzeitig eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, ist die LKK unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuständig. In diesen Fällen prüft der zuständige Träger der allgemeinen Krankenversicherung (z. B. AOK), ob auch aufgrund dieses Rentenbezuges Versicherungspflicht besteht.

Trifft dieses zu, erfüllt der Rentner grundsätzlich die Voraussetzungen für die Rentnerkrankenversicherung in beiden Versicherungssystemen (allgemeine Krankenversicherung und landwirtschaftliche Krankenversicherung).

Die Versicherung wird in diesen Fällen in der Regel dort durchgeführt, wo der Versicherte in den letzten 10 Jahren überwiegend versichert war. Es kommt somit nicht zu einer Doppelversicherung.

Ist der Rentner nach den Vorschriften der allgemeinen Krankenversicherung versicherungsfrei, z.B. wegen des Bezuges von Ruhegehalt als ehemaliger Beamter, Richter oder Berufssoldat, entfällt die Versicherungspflicht als Rentner.
Dies gilt auch, wenn der Rentner eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.

Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die neben ihrem Rentenbezug noch ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, unterliegen im Regelfall der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer.>>>

Dies gilt auch, wenn dem Grunde nach eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner in der allgemeinen Krankenversicherung besteht, das Unternehmen steuerrechtlich nicht als Haupt-, sondern als Nebenerwerbsbetrieb erfasst ist oder eine Kapitalbeteiligung bzw. Flächeneinbringung, ggfs. auch ohne aktive Mitarbeit, bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.

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