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Welche Änderungen sind ab 01.01.2012 zu beachten?
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Geringfügige Beschäftigungen

Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in allen Zweigen der Sozialversicherung ab 01.04.2003 neu geregelt. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 sind zum 01.07.2006 die Pauschalabgaben zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung angehoben worden.

Folgende Regelungen sind hervorzuheben:

  • Die Höchstgrenze für den monatlichen Verdienst bei Minijobs liegt bei 400 EUR
  • Für geringfügige Beschäftigungen sind pauschal 30 % des Entgelts vom Arbeitgeber zu zahlen
    (Krankenversicherung: 13 %, Rentenversicherung: 15 %, Steuern: 2 %)
  • Für geringfügige Haushaltsdienstleistungen sind pauschal nur 12 % vom Arbeitgeber zu zahlen
    (Krankenversicherung: 5 %, Rentenversicherung: 5 %, Steuern: 2 %).
  • Eine Zusammenrechnung von versicherungspflichtigen und einer geringfügigen Beschäftigung findet nicht mehr statt. Werden neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, wird weiterhin eine geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei bleiben.
  • Für Beschäftigungsverhältnisse zwischen 400 EUR und 800 EUR zahlt der Arbeitgeber bereits seine vollen Beitragsteile. Für den Arbeitnehmer steigt sein Anteil linear, ausgehend von den pauschalen Beitragssätzen bis zum vollen Beitragssatz (sogenannte "Gleitzonenregelung"). Da für den Arbeitnehmer aus dem finanziellen Vorteil bei den Beiträgen ein Nachteil bei seiner späteren Rente resultiert, kann er erklären, dass er auf den "gleitenden Beitrag" verzichtet und die vollen Arbeitnehmerbeiträge zahlen will.
  • Die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen sind in gewissem Umfang steuerlich absetzbar (geringfügig: 10 %, max. 510 EUR im Jahr ; sozialversicherungspflichtig: 12 %, max. 2.400 EUR im Jahr; Dienstleistungen durch Unternehmen: 20 %, max. 600 EUR im Jahr).
  • Für die Beurteilung der Kurzfristigkeit ist das Kalenderjahr maßgeblich. Dies wird insbesondere in der Landwirtschaft (z.B. beim Einsatz von Erntehelfern) eher zu kurzfristigen, also nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen führen können.

Für den Einzug der Beiträge und für die Meldungen der kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale, 45115 Essen zuständig.

Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.minijob-zentrale.de oder beim Service-Center unter der Telefonnummer 01801 200 504.

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