Mitarbeitende Familienangehörige
Als mitarbeitende Familienangehörige werden versichert:
- Verwandte bis zum 3. Grad :
Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten

- Verschwägerte bis zum 2. Grad :
Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Ehegatten von Geschwistern
- Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten,
wenn
- sie das 15. Lebensjahr vollendet haben
- oder als Auszubildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind.
Auch der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers, der in einem sozialversicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis (wöchentlich mindestens 18 Stunden und Entgelt über 400 EUR monatlich) in dem landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen Ehegatten tätig ist, wird wie ein mitarbeitender Familienangehöriger versichert.
Hauptberufliche Mitarbeit
Als hauptberuflich wird die Beschäftigung eines mitarbeitenden Familienangehörigen dann angesehen, wenn
- die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 18 Stunden beträgt
oder - die Tätigkeit nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist; das wird angenommen, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt mtl. 400 EUR regelmäßig übersteigt.
Damit ist die Versicherungspflicht nicht daran geknüpft, welchen wirtschaftlichen Wert die Mitarbeit für den Unternehmer hat oder ob der mitarbeitende Familienangehörige ein Entgelt erhält. Die Mitarbeit als solche führt ohne Berücksichtigung ihrer Zielsetzung zur Mitgliedschaft.
Vollendung des 15. Lebensjahres
Auszubildende werden auch vor Vollendung des 15. Lebensjahres versicherungspflichtig. Übt ein mitarbeitender Familienangehöriger eine weitere entgeltliche Beschäftigung aus, so ist die landwirtschaftliche Krankenkasse auch für dieses Beschäftigungsverhältnis der zuständige Versicherungsträger.
Ist der mitarbeitende Familienangehörige selbständig tätig oder Gewerbetreibender, entfällt die Versicherungspflicht als mitarbeitender Familienangehöriger, wenn die hieraus erzielten Einkünfte das aus der Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger erzielte Einkommen deutlich übersteigen.
Sind für den mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, werden diese von der LKK eingezogen.