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Zusatzversicherung bei der LBG

Bei Arbeitsunfällen und anerkannten Berufskrankheiten sind die bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versicherten Personen umfangreich abgesichert.

Die Geldleistungen (Renten, Verletztengeld) werden für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie für die im Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Arbeitsvertrag nach gesetzlich festgesetzten Jahresarbeitsverdiensten berechnet.

Für landwirtschaftliche Unternehmern und ihre Ehepartner beträgt dieser seit 01.07.2011 11.201,81 EUR. Dabei ist berücksichtigt, dass den Unternehmern auch nach einem schweren Unfall noch Einkünfte aus der Landwirtschaft verbleiben. In vielen Fällen kann der Einkommensverlust nach einem Arbeitsunfall aber durch die vergleichsweise geringen Geldleistungen nicht ausgeglichen werden. Auf freiwilliger Basis kann deshalb ein höherer Jahresarbeitsverdienst zusätzlich versichert werden.

Nähere Informationen zur Zusatzversicherung:

Berechtigter Personenkreis

  • Unternehmer und Gleichgestellte (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit beherrschendem Einfluss)
  • Mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner
  • Nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag

Aufnahmebedingungen

  • keine erhöhte Unfallgefahr infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen,
  • keine erheblichen Verstöße gegen die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)
  • keine anderweitigen Umstände, die gegen die Belange der Berufsgenossenschaft sprechen

Ausschlussbedingungen

  • Die Berufsgenossenschaft kann den Antrag ganz oder teilweise ablehnen oder den Zusatzbeitrag bis auf das Dreifache erhöhen, wenn die berechtigten Belange der Berufsgenossenschaft dies erfordern (insbesondere bei überdurchschnittlicher Unfallbelastung oder Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften).

Jahresarbeitsverdienst (JAV) für Rentenleistungen ohne Zusatzversicherung

Die Höhe der Rente ist vom JAV und der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig.
Für Unternehmer und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartner beträgt der JAV seit dem 01.07.2011: 11.201,81 EUR (Alter am Unfalltag unter 65 Jahre).Zum 01.01.2006 wurden Altersabschläge beim JAV bei Eintritt eines Versicherungsfalles und Abschläge bei gleichzeitigem Bezug einer Leistung aus der Alterssicherung  gesetzlich geregelt (siehe auch: Auszug aus der Satzung der LBG MOD zur Höhe der Altersabschläge).

Für mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag (miFa) wird der JAV unter Berücksichtigung der Bezugsgröße berechnet. Der JAV für volljährige Familienangehörige beträgt seit dem Jahr 2011: 16.128,00 EUR (Ost).

Zusätzlich versicherbarer Jahresarbeitsverdienst (JAV)

  • für bis zu 35.000 EUR frei wählbar

Verletztengeld ohne Zusatzversicherung

  • Anspruch besteht in der Regel nur, wenn das Unternehmen die Mindestgröße im Sinne von § 1 Abs. 5 ALG erreicht.
  • ab 01.01.2012  15,94 EUR (kalendertäglich), sofern keine Betriebs-/ Haushaltshilfe in Anspruch genommen wird

Verletztengeld aus Zusatzversicherung

  • Voraussetzung ist, dass überhaupt ein Anspruch auf Verletztengeld besteht
  • 450. Teil des gewählten zusätzlichen JAV; Betrag wird auch neben Betriebs-/ Haushaltshilfe ausgezahlt

Beitrag zur Zusatzversicherung pro Jahr

  • seit dem 01.01.2006: 1,70 EUR je 100,00 EUR des gewählten zusätzlichen JAV pro Person (beginnt oder endet die Zusatzversicherung im Laufe eines Jahres, erfolgt anteilige Beitragsberechnung)

Beginn der Zusatzversicherung

  • frühestens am Tag nach Antragseingang; ein späteres Datum kann bestimmt werden (Die Zusatzversicherung wirkt für alle Arbeitsunfälle, die ab Beginn eintreten.)
  • Bei Berufskrankheiten muss der Versicherungsbeginn vor Beginn der Krankheit i.S.d. Krankenversicherung liegen. 

Ende der Zusatzversicherung

  • Tag des Ausscheidens aus dem Kreis der Versicherungsberechtigten
  • 31.12. des laufenden Jahres, wenn der Versicherte bis zum 30.11. kündigt
  • bei einer Beitragserhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung, wenn der Versicherte innerhalb eines Monats nach Mitteilung kündigt
  • 4 Wochen nach Zustellung einer Mahnung, wenn der Beitrag bis dahin nicht bezahlt ist
  • sofort mit Zustellung des Bescheides, wenn die Berufsgenossenschaft eine Kündigung vornimmt 

                             
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