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Siebtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) >>>
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Kreis der versicherten Personen

Der Versicherungsschutz der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft umfasst grundsätzlich alle in der Landwirtschaft tätigen Personen. Insbesondere versichert sind während einer Tätigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen:

  • Landwirtschaftliche Unternehmer,

  • Personen, die in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer tätig sind,

  • ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner (gilt nur für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften i.S. des § 1 Abs. 1 LPartG),

  • ständig mitarbeitende Familienangehörige; vorübergehend unentgeltlich tätige Familienangehörige sind nur versichert, wenn sie noch keine Altersrente beantragt haben oder beziehen,

  • Arbeitnehmer einschließlich der Saisonarbeitskräfte und der Auszubildenden (Beschäftigte),

  • sonstige Personen, die im Unternehmen mithelfen (z. B. Aushilfen).

Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz auf:

  • Personen, die ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar und überwiegend der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft dienen,

  • Personen, die ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft oder in den Selbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger oder ihrer Verbände tätig sind,

  • Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen landwirtschaftlicher Prägung,

  • ehrenamtlich Lehrende in den zuvor genannten Einrichtungen,

  • Personen, die auf Kosten der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,

  • Personen, die zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgers diesen oder andere Stellen aufsuchen sowie

  • Personen, die auf Kosten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft an vorbeugenden Maßnahmen gegen eine Berufskrankheit teilnehmen.

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