Zuständigkeit
Wegen der Gliederung der gesetzlichen Unfallversicherung sind von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nur solche Versicherungsfälle zu entschädigen, die sich in Unternehmen ereignen, für die die landwirtschaftliche Unfallversicherung zuständig ist.
Folgende Unternehmen werden von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit erfasst:Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
Land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen; das sind Unternehmen, die gegen Vergütung Tätigkeiten in anderen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Unternehmen verrichten, die sonst von dem land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmer selbst oder mit eigenen Arbeitskräften ausgeführt werden müssten,
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe (zuständiger UV-Träger: Gartenbau-Berufsgenossenschaft),
Jagden,
Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, deren Verbände und weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
Darüber hinaus gehören zu den landwirtschaftlichen Unternehmen
die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen.
Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb; das sind, unabhängig vom Umfang der Bauarbeiten, alle in Eigenregie durchgeführten (Teil-) Baumaßnahmen, die der Landwirt in Bezug auf den Wirtschaftsbetrieb ausführt. Das SGB VII hat insoweit den Versicherungsschutz erweitert.
Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.
Keine landwirtschaftlichen Unternehmen sind Haus- und Ziergärten, andere Kleingärten i. S. des Bundeskleingartengesetzes, solange diese nicht regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden, die Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen. Gartenanlagen vorstehender Art können im Regelfall bis zu einer Größe von 2.500 qm angenommen werden. Wird der Garten im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen bewirtschaftet, bleibt er Teil der Landwirtschaft.