Nachdem das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) am 6. Januar 2012 empfohlen hat, Brustimplantate des Herstellers Poly Implant Prothese (PIP) entfernen zu lassen, übernehmen die landwirtschaftlichen Krankenkassen selbstverständlich die vollen Kosten (Entfernen und Einsetzen) in den Fällen, in denen Brustimplantate aus medizinischen Gründen eingesetzt wurden.
Erfolgte die Implantation aus kosmetischen Gründen, ist die Krankenkasse verpflichtet, die Versicherte in angemessener Höhe an den Kosten der Entfernung zu beteiligen (§ 52 Abs. 2 SGB V). Hierbei wird grundsätzlich von einem Eigenanteil der Versicherten in Höhe von 50 Prozent der Kosten ausgegangen, soweit nicht in Anbetracht anderer Umstände ( z. B. der Einkommenshöhe) ein anderer Umfang der Eigenbeteiligung angemessen ist. Grundsätzlich bezahlen die landwirtschaftlichen Krankenkassen zunächst die Behandlungskosten und werden anschließend auf die Versicherten zugehen, um den Eigenanteil mit ihnen abzuklären. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Entnahme in einem Vertragskrankenhaus oder ggf. durch einen Vertragsarzt erfolgt. Die Kosten für das Einsetzen eines neuen Implantats (Material- und Behandlungskosten) sind grundsätzlich von der Versicherten zu tragen.