Beitrag PK
Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige in Form eines Zuschlages (Grundzuschlag) auf den Krankenversicherungsbeitrag erhoben. Die Höhe des Zuschlages wird durch das Bundesministerium für Gesundheit zum 1. Januar eines jeden Jahres festgestellt.
Bei den in der Krankenversicherung freiwillig Versicherten, die Pflichtmitglied der Pflegekasse sind, den Rentenantragstellern, Rentnern und sonstigen über 65jährigen Versicherten wird der Beitrag zur Pflegeversicherung nach einem Vom-Hundert-Satz des beitragspflichtigen Einkommens berechnet. Dieser beträgt bundeseinheitlich 1,7 Prozent der beitragspflichtigen Einkünfte und ist in voller Höhe vom Versicherten zu tragen.
Seit 1. Juli 2008 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung bundesweit 1,95 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen, für kinderlose Versicherte 2,2 Prozent.
Seit dem 1. Januar 2005 ist auf den Beitrag für kinderlose landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige, die das 23. Lebensjahr vollendet haben oder nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, ein Erhöhungsbetrag zum Grundzuschlag zu entrichten. Auch dieser erhöhte Zuschlag wird vom Ministerium zum 1. Januar eines jeden Jahres festgestellt.
Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit oder Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, ist der Beitrag zur Pflegeversicherung nur zur Hälfte zu erheben. Der Zuschlag für Kinderlose ist jedoch in voller Höhe vom Versicherten zu tragen.