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Landwirte mit einer Beschäftigung

Für landwirtschaftliche Unternehmer, die daneben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, ist zunächst die Frage der Hauptberuflichkeit - und damit die Kassenzuständigkeit - zu prüfen. Je nach Art und Umfang ist dies im Einzelfall zu beurteilen. Bleibt der Landwirt nach dieser Prüfung Mitglied der LKK (Personengruppe 113), so sind Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie die Insolvenzgeldumlage, nicht jedoch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Beitragsgruppe 0), aus der Nebenbeschäftigung durch den Arbeitgeber zu berechnen und an die LKK als zuständige Einzugsstelle abzuführen.

Ist die Beschäftigung jedoch von vornherein auf längstens 26 Wochen befristet (Personengruppe 114), so hat der Arbeitgeber zusätzlich zu den Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen sowie der Insolvenzgeldumlage seinen Anteil zum Krankenversicherungsbeitrag aus dem Arbeitsentgelt zu entrichten (Beitragsgruppe 5). Maßgeblich ist hierbei die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung abzüglich 0,45 Beitragssatzpunkten. Er beträgt 7,3% und seit dem 01.07.2009 7,0 %. Beiträge zur Pflegeversicherung sind aus dem Entgelt einer derartigen Beschäftigung dagegen nicht zu entrichten.

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