Fälligkeit und Zahlung der Beiträge
Die jeweilige Beitragshöhe wird den Zahlungspflichtigen durch Bescheid bekanntgegeben. Der Beitrag ist an die LKK bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats zu zahlen, für den er zu entrichten ist.
Achtung Arbeitgeber: Beachten Sie bitte auch die Hinweise am Ende dieser Seite!
| Fälligkeiten im Jahr 2012 - Fälligkeitstag = drittletzter Bankarbeitstag | |||
| 27. Januar | 27. Juli | ||
| 27. Februar | 29. August | ||
| 28. März | 26. September | ||
| 26. April | 29. Oktober | ||
| 29. Mai | 28. November | ||
| 27. Juni | 21. Dezember | ||
Als Tag der Zahlung gilt nach der Beitragszahlungsverordnung
- bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
- bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle. Bei rückwirkend vorgenommener Wertstellung gilt der Buchungstag der Einzugsstelle als Tag der Zahlung;
- bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.
Die Beiträge müssen so rechtzeitig angewiesen werden, dass sie unter Berücksichtigung der unter Umständen sehr langen Bankwege spätestens am drittletzten Bankarbeitstag auf dem Konto der LKK gutgeschrieben sind. Zahlungsverzögerungen gehen zu Lasten des Einzahlers.
Die LKK ist verpflichtet, auf alle nach Fälligkeit offenen Beitragsforderungen einen Säumniszuschlag zu erheben. Er beträgt 1 v. H. der auf volle 50,00 € nach unten abgerundeten Beitragsschuld.
Für freiwillig Versicherte und die sog. "Rückkehrer" beträgt der Säumniszuschlag für Beiträge, mit denen sie länger als einen Monat im Rückstand sind, 5 v. H.
Für Mitglieder, die mit Beitragsanteilen für mehr als zwei Monate im Rückstand sind, ruht der Anspruch auf Leistungen; die Versichertenkarte ist zurückzugeben. Ausgenommen sind nur Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
Vor der Beitreibung von Rückständen findet ein Mahnverfahren statt. Für die Mahnung wird eine Gebühr in Höhe von 3,50 € erhoben.
Für die von der LKK als Einzugsstelle einzuziehenden Beiträge zur Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit gilt die gleiche Fälligkeitsregelung.
Achtung, wichtiger Hinweis: Die Beitragsnachweise müssen der LKK 2 Tage vorher übermittelt werden, da sonst eine ordnungsgemäße Verarbeitung der Daten nicht möglich ist! Die LKK müsste sonst die Beiträge im Wege der Schätzung ermitteln.