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Rentenbezieher aus der Alterssicherung der Landwirte / Altenteiler

(Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen)

Bei den versicherungspflichtigen Rentnern und "sonstigen Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben", wird der Beitragsberechnung in folgender Reihenfolge zugrundegelegt:

  1. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.
  2. Der Zahlbetrag der Rente vergleichbarer Einnahmen (Versorgungsbezüge).
  3. Arbeitseinkommen, mit Ausnahme von Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft.

Wird die Rentenzahlung - aus welchen Gründen auch immer - eingestellt, so sind bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über den Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, Beiträge wie ein Rentenantragsteller zu zahlen.

Der aus dem Zahlbetrag der Renten der Deutschen Rentenversicherung, Bundesknappschaft, Bundesbahnversicherungsanstalt oder Seekasse zu zahlende Beitrag beträgt seit dem 01.01.2011 15,5 v. H. Der Träger der Rentenversicherung trägt die Hälfte der Beiträge nach dem um 0,9 v. H. verminderten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (14,6 v. H. / 2 = 7,3 v. H.). Der verbleibende Beitragsanteil aus der Rente ist vom Rentner selbst zu tragen; er beträgt 8,2 v. H. Die Beiträge werden direkt von der Rente einbehalten und an die LKK abgeführt.

Als der Rente vergleichbare Einnahmen als Versorgungsbezüge begrifflich zusammengefasst, gelten

  1. Versorgungsbezüge, aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben

    1. lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
    2. unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
    3. bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
    4. bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,

  2. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
  3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
  4. Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
  5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.

Bemerkenswert ist, dass die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte hiernach beitragsrechtlich den "Versorgungsbezügen" zugerechnet werden.

Für die Berechnung dieser Beiträge gilt seit dem 01.01.2011 der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen in Höhe von 15,5 v. H. Die Beiträge trägt das Mitglied in vollem Umfang allein.

Dies gilt jedoch nicht für die Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte: Hier gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (siehe vorheriger Absatz) zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkten, also insgesamt 8,2 v. H. Die Beiträge trägt das Mitglied allein.

Die Beiträge werden grundsätzlich von der Zahlstelle dieser Bezüge aus der zu gewährenden Leistung einbehalten und der LKK überwiesen. Nur im Einzelfall muß der Altenteiler die Beiträge selbst überweisen.

Seit dem 1. Januar 2004 gilt für nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die anstelle eines Versorgungsbezuges gewährt werden, 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag (längstens für 120 Monate).

Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.

Wer als Altenteiler derartige Einkünfte erzielt, muss die hieraus zu zahlenden Beiträge auf Aufforderung der LKK selbst überweisen. Die Beitragshöhe entspricht der der Versorgungsbezüge.

Beiträge aus Versorgungsbezügen und außerlandwirtschaftlichem Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmearten insgesamt 127,75 € übersteigt.

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