Freiwillig Versicherte
Die Beiträge der freiwilligen Mitglieder werden nach Beitragsklassen festgesetzt.
Für die Zuordnung in die Beitragsklasse werden alle Einnahmen und Geldmittel herangezogen, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte ohne Rücksicht auf ihre steuerrechtliche Behandlung (Einnahmen zum Lebensunterhalt).
Ist der freiwillig Versicherte hauptberuflich selbstständig erwerbstätig, wird ein
fiktives Mindesteinkommen in Höhe von 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße
(2012 = 1.968,75 €) zugrundegelegt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auf Antrag niedrigere Einnahmen zugrunde gelegt werden, mindestens jedoch 1312,50 € (2012).
Die beitragspflichtigen Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes werden mit Wirkung vom 1. Januar eines Jahres für dieses Kalenderjahr nach den Verhältnissen am 01.10. des Vorjahres neu festgestellt. Änderungen der beitragspflichtigen Einnahmen wirken sich somit grundsätzlich erst am 01.01. des kommenden Kalenderjahres aus.
Bei freiwilligen Mitgliedern mit Anspruch auf Krankengeld ist der Beitrag auf mtl. 477,00 € festgesetzt (Pflegeversicherung: 74,59 € bzw. 84,15 € für kinderlose Versicherte). Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird in v.H. erhoben, errechnet in den Beitragsklassen 02 bis 19 aus den beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe des Mittelwertes der jeweiligen Beitragsklasse, in der Beitragsklasse 01 aus dem dritten Teil der mtl. Bezugsgröße und in der Beitragsklasse 20 aus der mtl. Beitragsbemessungsgrenze (2012 = 3.825,- €). Der Beitragssatz beträgt seit 01.07.2008 1,95%; für kinderlose Versicherte beträgt er 2,2%.
Beitragseinstufung für freiwillig Versicherte ab 01.01.2012