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Rentenantragsteller

Beiträge der Antragsteller auf Rente der Alterssicherung für Landwirte

Die von den Antragstellern zu zahlenden Beiträge richten sich nach den gleichen Grundsätzen, wie bei den freiwillig Versicherten. Auf die dortigen Ausführungen wird hingewiesen.

Antragsteller auf Renten aus der Alterssicherung der Landwirte haben den Beitrag bis zur Bewilligung der beantragten Leistung zu entrichten. Wird die beantragte Leistung bewilligt, werden die über den Beginn der rückwirkend eintretenden Versicherungspflicht als Rentner gezahlten Beiträge von der LKK erstattet.

Als Antragsteller sind beitragsfrei

  • Witwen oder Witwer des Beziehers einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde.
  • Waisen vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn deren verstorbener Elternteil bereits Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezogen hat.
  • Personen, für die ohne die Mitgliedschaft als Antragsteller eine Familienversicherung bestehen würde.

Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält und der Zahlbetrag dieser Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (2012 = 131,25 €) übersteigt.

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