Mitarbeitende Familienangehörige
Beiträge für mitarbeitende Familienangehörige
Bemessungsgrundlage des Beitrages für die mitarbeitenden Familienangehörigen ist das aus dem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft erzielte Einkommen, in dem der mitarbeitende Familienangehörige beschäftigt ist.
Hat der mitarbeitende Familienangehörige sein 18. Lebensjahr vollendet, beträgt sein Beitrag 50 v. H. des aus dieser Bemessungsgrundlage für den Unternehmer errechneten Beitrages.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden nur 25 v. H. des Unternehmerbeitrages fällig. Dies gilt auch für Auszubildende, und zwar ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
Die hieraus ab 01.01.2012 gültigen Beiträge ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle. Aus ihr sind gleichzeitig die jeweils zu entrichtenden Beiträge zur Pflegeversicherung ersichtlich. Deren Berechnung ist unter dem Stichwort Erläuterungen zur Pflegeversicherung Beiträge zu entnehmen.
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Monatsbeiträge in € |
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Beitrags- |
mitarbeitende |
Auszubildende |
|
|
Kranken- |
Pflegever- |
Pflegever- |
Kranken- |
Pflegever- |
Pflegever- |
|
01 |
40,00 |
4,34 |
4,90 |
20,00 |
2,17 |
2,45 |
|
02 |
40,50 |
4,40 |
4,96 |
20,25 |
2,20 |
2,48 |
|
03 |
59,00 |
6,41 |
7,23 |
29,50 |
3,20 |
3,61 |
|
04 |
68,00 |
7,38 |
8,33 |
34,00 |
3,69 |
4,17 |
|
05 |
76,50 |
8,31 |
9,37 |
38,25 |
4,15 |
4,69 |
|
06 |
83,00 |
9,01 |
10,17 |
41,50 |
4,51 |
5,08 |
|
07 |
88,50 |
9,61 |
10,84 |
44,25 |
4,81 |
5,42 |
|
08 |
94,00 |
10,21 |
11,52 |
47,00 |
5,10 |
5,76 |
|
09 |
102,50 |
11,13 |
12,56 |
51,25 |
5,57 |
6,28 |
|
10 |
111,50 |
12,11 |
13,66 |
55,75 |
6,05 |
6,83 |
|
11 |
120,50 |
13,09 |
14,76 |
60,25 |
6,54 |
7,38 |
|
12 |
128,50 |
13,96 |
15,74 |
64,25 |
6,98 |
7,87 |
|
13 |
136,50 |
14,82 |
16,72 |
68,25 |
7,41 |
8,36 |
|
14 |
147,50 |
16,02 |
18,07 |
73,75 |
8,01 |
9,03 |
|
15 |
155,50 |
16,89 |
19,05 |
77,75 |
8,44 |
9,52 |
|
16 |
163,50 |
17,76 |
20,03 |
81,75 |
8,88 |
10,01 |
|
17 |
175,50 |
19,06 |
21,50 |
87,75 |
9,53 |
10,75 |
|
18 |
186,50 |
20,25 |
22,85 |
93,25 |
10,13 |
11,42 |
|
19 |
214,50 |
23,29 |
26,28 |
107,25 |
11,65 |
13,14 |
|
20 |
244,00 |
26,50 |
29,89 |
122,00 |
13,25 |
14,95 |
Die Beiträge für die mitarbeitenden Familienangehörigen und die Auszubildenden haben die Unternehmer allein zu tragen und zu zahlen. Ist der Unternehmer selbst nicht Mitglied der LKK, so gilt für die Berechnung des Beitrages für mitarbeitende Familienangehörige und Auszubildende der Beitrag, den der Unternehmer bei einer Mitgliedschaft zu zahlen hätte.
Die Ausführungen hinsichtlich der Beiträge aus Rente, Versorgungsbezügen und außerlandwirtschaftlichem Arbeitseinkommen zur Beitragspflicht für Unternehmer gelten entsprechend.
Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht
Erhält der mitarbeitende Familienangehörige für seine Mitarbeit Arbeitsentgelt, entsteht für diesen unter den gleichen Bedingungen wie bei jedem anderen Arbeitnehmer Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt.
Ein Unterschied zum "normalen" Arbeitnehmer besteht allein darin, daß die Rechtsprechung am Vorliegen einer Beschäftigung unter Familienangehörigen strengere Anforderungen stellt.
So wird z. Z. davon ausgegangen, dass bei einer Arbeitszeit von 40 Std. wöchentlich und Bezügen bis monatlich 630,00 €, das entspricht einem Stundenlohn von 3,63 €, kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Dies ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfanges der Arbeitsleistung zu prüfen.
Bei einer unter diesem Grenzwert liegenden Vergütung für die geleistete Arbeit kann ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen, wenn dies trotz seiner Geringfügigkeit aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit des mitarbeitenden Familienangehörigen in einem adäquaten Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Arbeit steht.
Wird nach diesen Grundsätzen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, sind durch die LKK neben den Krankenversicherungsbeiträgen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie die Insolvenzgeldumlage zu erheben.
Die von der LKK eingezogenen Beiträge werden an die zuständigen Versicherungsträger weitergeleitet.
Die Beiträge werden in v. H. des Bruttoarbeitsentgeltes berechnet und vom Unternehmer (Arbeitgeber) und mitarbeitenden Familienangehörigen jeweils zur Hälfte getragen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beschäftigung innerhalb der sog. "Gleitzone" ausgeübt wird. Das ist der Fall, wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt (mehrere Beschäftigungen ggf. addieren)
- zwischen 400,01 € und 800,00 € liegt
und
- die Grenze von 800,00 € regelmäßig nicht übersteigt.
Der Beitragsanteil des Arbeitgebers ändert sich durch die Gleitzonenregelung nicht.
Bei dem Arbeitnehmer jedoch setzt die Beitragsbelastung nicht sofort in voller Höhe ein, sondern steigt langsam von ca. 4 % auf den "normalen" Arbeitnehmeranteil von ca. 21 %. Einzelheiten können Sie dieser Broschüre des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung entnehmen:
Bei Auszubildenden, deren Vergütung mtl. 325,00 € nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag allein.
Seit dem 01.01.2012 beträgt der Beitragssatz zur
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Rentenversicherung |
19,6 v. H. |
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Bundesagentur für Arbeit |
3,0 v. H. |