Landwirtschaftliche Unternehmer / Gesellschafter
Beiträge für Unternehmer
Anders als in der allgemeinen Krankenversicherung, die die Beiträge nach einem Vom-Hundert-Satz der beitragspflichtigen Einnahmen erhebt, werden die Beiträge in der LKK nach Beitragsklassen festgesetzt.
Vorgeschrieben sind 20 Beitragsklassen. Der Beitrag der Klasse 20 muss mindestens das sechsfache des Beitrages der Klasse 2 und mindestens 90 v. H. des sog. Vergleichsbeitrages betragen.
Dieser Vergleichsbeitrag wird zum 01.01. eines Jahres nach den Verhältnissen am 01.07. des Vorjahres nach folgender Formel neu festgesetzt:
| Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Krankenversicherung |
x | allgemeiner Beitragssatz | : 100 | = Vergleichsbeitrag |
Hieraus ergibt sich per 01.01.2012 folgender Betrag:
| 3.712,50 € x 14,6 100 |
= | 542,03 € | = Vergleichsbeitrag |
| 542,03 € x 90 100 |
= | 487,83 € | gerundet 488,00 € |
Grundlage der Beitragberechnung für die landwirtschaftlichen Unternehmer ist nicht das tatsächliche Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, sondern die bewirtschaftete Fläche unter Berücksichtigung der Kulturarten und regionaler Besonderheiten. Die Satzung der LKK bestimmt den Beitragsmaßstab.
Beitragsmaßstab
Die LKK hat zum 01.01.2009 ihren Beitragsmaßstab an die Kulturen und Berechnungseinheiten (BER) des Arbeitsbedarfs der LBG angepasst. Allerdings gibt es weder einen Grundbeitrag und Risikofaktoren noch werden Tiere berücksichtigt.
Die Unternehmerbeiträge sind in Beitragsklassen nach dem Arbeitsbedarf des Unternehmens festgelegt. Der Arbeitsbedarf wird in BER festgesetzt und richtet sich nach der Art und Größe der bewirtschafteten Fläche.
Der Arbeitsbedarf für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen wird unter Berücksichtigung der Flächengröße und der Kulturarten einheitlich festgesetzt. Er beträgt je Hektar bewirtschaftlicher Fläche für...
| Mähdrusch (z.B. Getreide, Ölfrüchte, Körnerleguminosen, Körnermais, Grassamen, GPS, CCM, Flachs, Öllein) Zückerrüben Andere Hackfrüchte (z.B. Kartoffeln, Rüben) Feldfutter (z.B. Silomais, Gras) |
0,935 BER 1,540 BER 3,630 BER 1,430 BER |
Grünland | 1,331 BER |
| Obstbau Spargel Gurken, Knollensellerie, Kopfsalat, Meerrettich Lauch, versch. Kohlarten, Kohlrabi Zwiebeln, Rote Rüben, Spinat, Möhren, Grünkohl Dicke Bohnen, Buschbohnen, Erbsen Weihnachtsbäume Flächenstilllegung, aus der Produktion genommene Flächen (nicht "NawaRo-Flächen") |
38,500 BER 75,900 BER 42,900 BER 16,500 BER 3,630 BER 1,870 BER 6,050 BER 0,275 BER |
| Für die vorstehend bezeichneten Formen der Flächennutzung werden für allgemeine Arbeiten (z.B. Verwaltungs-, Bau- oder Reperaturarbeiten) folgende BER je ha und Jahr zusätzlich veranlagt: | |
| - bis 30,99 ha - von 31,00 ha bis 930,00 ha (degressiver Verlauf) - über 930,00 ha |
1,000 BER 0,9985 bis 0,5018 BER 0,500 BER |
| Forst Sonstige Flächen (z.B. Unland, Heide, Moor,unkultivierte Flächen, Landwirtschaftselemente einschl. Knicks) |
0,990 BER 0,275 BER |
| Unternehmen der Imkerei Unternehmen der Seen- und Flussfischerei sowie Teichwirtschaft Schafhaltung ohne Bodenbewirtschaftung (Wanderschäferei) |
je Bienenvolk je Arbeitstag   je Großvieh |
0,1 BER 0,3 BER 0,3 BER |
Um individuelle Beitragsberechnungen durchführen zu können, stellen wir Ihnen hier einen elektronischen Beitragsrechner zur Verfügung.
Mitunternehmer
Bei Mitunternehmern gilt die Beitragsklasse, die ihrem Anteil am Unternehmen entspricht.
Betreiben Ehegatten ein Unternehmen gemeinsam oder sind sie gemeinsam an einem solchen beteiligt, ist der Beitrag aus dem Gesamtanteil beider Ehegatten an dem landwirtschaftlichen Unternehmen zu berechnen.
Mehrere Unternehmen
Betreibt ein Landwirt mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen. In diesem Falle werden die Berechnungseinheiten aller Unternehmen addiert.
Monatsbeiträge
Die Höhe der Beiträge wird von der Vertreterversammlung in der Satzung festgesetzt. Die hieraus ab 01.01.2012 gültigen Beiträge ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle. An diese sind gleichzeitig die jeweils zu entrichtenden Beiträge zur Pflegeversicherung angefügt. Deren Berechnung ist unter dem Stichwort Erläuterungen zur Pflegeversicherung Beiträge zu entnehmen.
Bezieht ein landwirtschaftlicher Unternehmer bereits Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge oder neben einer dieser Leistungen Arbeitseinkommen aus einer neben seiner Landwirtschaft ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, so entsteht hieraus eine zusätzliche Beitragspflicht.
Die hierzu unter Rentenbezieher aus der Alterssicherung gemachten Ausführungen gelten entsprechend.
Der von dem Landwirt insgesamt zu zahlende Beitrag ist grundsätzlich auf den Beitrag der Beitragsklasse 20 begrenzt.