Sonstige Versicherte
Bisher Nichtversicherte (Rückkehrer)
Ab 1. April 2007 werden Personen in die Krankenversicherung einbezogen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt bei einer LKK versichert waren.
Nachgehender Leistungsanspruch
Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht ein Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft.
Voraussetzung ist, dass
- keine erneute Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht
- keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; als solche zählt auch bereits eine geringfügige Beschäftigung gegen Entgelt.
und
Für den gleichen Zeitraum erhalten auch die wegen Tod eines Mitgliedes aus der Familienversicherung ausscheidenden Angehörigen Leistungen.
Beiträge sind für diesen Leistungsanspruch nicht zu zahlen.
Fortbestehen der Mitgliedschaft
Für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige bleibt die Mitgliedschaft erhalten, solange
- ein Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht.
- nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird.
- von einem Rehabilitationsträger während einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation
- Verletztengeld
- Versorgungskrankengeld oder
- Übergangsgeld
bezogen wird.
Beiträge sind nicht zu entrichten bzw. trägt diese der Rehabilitationsträger.