Aktuelles Leistungen Mitgliedschaft / Beitrag Prävention
Sie sind hier: Mitgliedschaft / Beitrag Landwirtschaftliche Krankenkasse Mitgliedschaft

Freiwillig Versicherte

Eine freiwillige Versicherung in der LKK ist möglich für Personen,

  • die aus der Versicherungspflicht nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte ausscheiden,
  • die aus der Familienversicherung ausscheiden bzw. bei denen eine Familienversicherung unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein nicht besteht,

und eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllen.

Wer aus einer Versicherung als Rentenantragsteller ausscheidet (z. B. wegen Ablehnung des Rentenantrages), kann sich nur dann weiter versichern, wenn die für die Weiterversicherung geforderten Voraussetzungen unmittelbar vor Beginn der Antragstellerversicherung bestanden haben.

Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn

  • in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate
  • oder

  • unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate

eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Zeiten einer Versicherung als Rentenantragsteller werden nicht berücksichtigt.

Bei Kindern, für die bei Beginn der Mitgliedschaft eines Elternteils von vornherein ein Anspruch auf Familienversicherung ausgeschlossen ist, kann die Vorversicherungszeit auch durch entsprechende Versicherungszeiten des versicherten Elternteils erfüllt werden.

Erklärungsfrist

Der freiwillige Beitritt ist der LKK innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bzw. dem Ende der Familienversicherung anzuzeigen. Wird diese Frist versäumt, ist eine Weiterversicherung nicht möglich.

Ende der freiwilligen Mitgliedschaft

Die freiwillige Mitgliedschaft endet

  • mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft.
  • mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem die Kündigung erklärt wird.
  • mit dem Tage der Austrittserklärung, wenn das Mitglied einen Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nachweist.

[Druckversion] [Startseite] [Übersicht] [Impressum]
© 2012 Landwirtschaftliche Sozialversicherung Schleswig-Holstein und Hamburg
Haben Sie Fragen oder Anmerkungen zur Website? Schreiben Sie an post@kiel.lsv.de