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Kreis der versicherten Personen

Die von der LUV erfassten Personen sind alle kraft Gesetzes versichert. Für den Versicherungsschutz bedarf es also keines Antrages.

Grundsätzlich sind versichert:

  • Alle Beschäftigten

  • Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner

  • im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige
    Altenteiler, die in den landw. Betrieben nur gelegentlich im Rahmen von Gefälligkeitsleistungen tätig werden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen

  • Personen, die in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind

  • Rehabilitanden der Landwirtschaftlichen Alterskasse und Krankenkasse

  • ferner alle übrigen Personen, die ohne Vertrag wie ein Beschäftigter im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig werden; dies gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit (z. B. Erntehelfer). Informationen zum Thema polnische Saisonarbeitskräfte

Versicherungsschutz in der LUV besteht selbstverständlich nur dann, wenn eine versicherte Person bei einer Tätigkeit für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmeneinen Unfall erleidet (landwirtschaftlicher Arbeitsunfall).

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