Aktuelles Leistungen Mitgliedschaft / Beitrag Unfallverhütung
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Zuständigkeit

Die Gliederung der gesetzlichen Unfallversicherung gibt vor, welcher Träger für welche Unternehmen zuständig ist

Die Landwirtschaftliche Unfallversicherung (LUV) umfasst folgende Unternehmen bzw. Unternehmensbestandteile:

  • Unternehmen der Bodenbewirtschaftung wie Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau.
    Die Größe der bewirtschafteten Fläche ist nicht ausschlaggebend. Dies hat zur Folge, dass selbst für kleinste Bodennutzungen, die mitunter nur hobbymäßig bewirtschaftet werden, Versicherungs- und Beitragspflicht besteht. Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff des „Unternehmens“ hier nicht mit Gewerblichkeit oder Gewinnerzielung (wie beim Steuerrecht) verknüpft. Lediglich Haus-, Zier- und Kleingärten gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht als landwirtschaftliche Unternehmen.
  • Landschaftspflege, die den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dient.
  • Die landwirtschaftliche Nutzviehhaltung mit oder ohne Bodenbewirtschaftung.
  • Gewerbsmäßige Binnenfischereien, wie Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flussfischerei (siehe auch Versicherungsfreiheit).
  • Gewerbsmäßige Imkereien (mehr als 25 Bienenvölker)
    Mit 25 und weniger Bienenvölkern besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Sofern eine Imkerei Bestandteil oder Nebenbetrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens ist, unterliegt sie, unabhängig von ihrem Umfang, der LUV. (siehe auch Versicherungsfreiheit und freiwillige Versicherung).
  • Land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, das sind Unternehmen, die gegen Vergütung Tätigkeiten in anderen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen verrichten, die sonst von dem land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmer selbst oder mit eigenen Arbeitskräften ausgeführt werden müssten(z. B. Mähdrusch, Holzeinschlag, Schädlingsbekämpfung).
  • Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe
    (Zuständiger UV-Träger: Gartenbau-Berufsgenossenschaft).
  • Jagden (siehe auch Versicherungsfreiheit).
  • Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen (z.B. Zuchtverbände).
  • Außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten (Neben-, Hilfsunternehmen), die in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht eine Verbindung zur Landwirtschaft aufweisen (z. B. Ferien auf dem Bauernhof, Viehhandel, Selbstvermarktung, Pferdepension).
  • Bauarbeiten, wenn sie dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienen.

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