Aktuelles Leistungen Mitgliedschaft / Beitrag Prävention
Sie sind hier: Mitgliedschaft / Beitrag Landwirtschaftliche Alterskasse

Beitragszuschuss

Landwirte und Ehegatten eines Landwirts erhalten auf Antrag einen Zuschuss zu

  • ihrem Beitrag und
  • dem Beitrag für ihre mitarbeitenden Familienangehörigen,

wenn das jährliche Einkommen 15.500 € für Unverheiratete und 31.000 € für Verheiratete nicht übersteigt.

Einkommensklasse monatlicher
Zuschussbetrag
Einkommensklasse monatlicher
Zuschussbetrag
bis 8.220 € 134 € 11.861 - 12.380 € 63 €
8.221 - 8.740 € 125 € 12.381 - 12.900 € 54 €
8.741 - 9.260 € 116 € 12.901 - 13.420 € 45 €
9.261 - 9.780 € 108 € 13.421 - 13.940 € 36 €
9.781 - 10.300 € 99 € 13.941 - 14.460 € 27 €
10.301 - 10.820 € 90 € 14.461 - 14.980 € 18 €
10.821 - 11.340 € 81 € 14.981 - 15.500 € 9 €
11.341 - 11.860 € 72 €    

Der Zuschussanspruch für den mitarbeitenden Familienangehörigen ist abhängig vom Zuschussanspruch des Landwirts oder des Ehegatten eines Landwirts. Haben beide keinen Anspruch auf Beitragszuschuss, kann auch für den mitarbeitenden Familienangehörigen kein Beitragszuschuss gezahlt werden.

Grundlage für den Anspruch auf Beitragszuschuss und seine Höhe ist das Jahreseinkommen des Landwirts und ggf. dessen Ehegatten. Hierbei ist zwischen den folgenden Fallkonstellationen zu unterscheiden:

  • Erfolgte für die letzten vier Jahre vor dem Kalenderjahr, für das der Anspruch auf Beitragszuschuss zu prüfen ist, eine Veranlagung zur Einkommensteuer, ist der aktuellste Einkommensteuerbescheid für die Prüfung des Beitragszuschusses heranzuziehen.
  • Ist der letzte vom Finanzamt erteilte Steuerbescheid schon älter als vier Jahre oder erfolgte keine Veranlagung zur Einkommensteuer, ist für die Prüfung des Beitragszuschusses das Jahreseinkommen des vorvergangenen Kalenderjahres (für das Zuschussjahr 2012 wäre dies das Jahreseinkommen 2010) heranzuziehen.

Spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung (maßgeblich ist das Datum des Einkommensteuerbescheides) muss der Alterskasse jeder neue Einkommensteuerbescheid vorgelegt werden.Wird dies Frist versäumt, entzieht die Alterskasse den Beitragszuschuss.

Diese Regelung gilt auch für Einkommensteuerbescheide, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, geänderte Einkommensteuerbescheide, Einkommensteuerbescheide, die vorläufig vom Finanzamt erlassen wurden, sowie für die Einkommensteuerbescheide des Ehegatten, sofern die Steuererklärung (noch) nicht gemeinsam abgegeben wurde.

Ungeachtet dessen erfolgt monatlich ein maschineller Datenabgleich für alle Bezieher eines Beitragszuschusses mit den Finanzbehörden. Die Datenübermittlung beschränkt sich aber ausschließlich auf das Ausfertigungsdatum des Einkommensteuerbescheides - nicht auf die darin enthaltenen Einkünfte.

Das für die Berechnung des Beitragszuschusses heranzuziehende Jahreseinkommen ergibt sich insbesondere aus den im Folgenden aufgeführten Einkunftsarten:

Verweis auf Unterpunkt Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft
Verweis auf Unterpunkt Einkommen aus einem Gewerbebetrieb
Verweis auf Unterpunkt Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Verweis auf Unterpunkt Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Bruttoarbeitslohn)
Verweis auf Unterpunkt Einkünfte aus Kapitalvermögen
Verweis auf Unterpunkt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Verweis auf Unterpunkt Einkünfte gemäß § 22 Einkommensteuergesetz
Verweis auf Unterpunkt Erwerbsersatzeinkommen
[Druckversion] [Startseite] [Übersicht] [Impressum]
© 2012 Landwirtschaftliche Sozialversicherung Schleswig-Holstein und Hamburg
Haben Sie Fragen oder Anmerkungen zur Website? Schreiben Sie an post@kiel.lsv.de