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Erwerbsersatzeinkommen

Maßgeblich für die Zuschussberechnung sind immer die Bruttobeträge der Erwerbsersatzeinkommen, die anhand von Bewilligungs-,Änderungs- oder Aufhebungsbescheiden, oder Bescheinigungen der Leistungsträger nachgewiesen werden müssen. Die in den Einkommensteuerbescheiden aufgeführten Beträge sind für die Zuschussberechnung in der Regel nicht ausschlaggebend.

Erfolgte für die letzten vier Jahre vor dem Kalenderjahr, für das der Anspruch auf Beitragszuschuss zu prüfen ist, eine Veranlagung zur Einkommensteuer, ist das Erwerbsersatzeinkommen für das Jahr maßgebend, für das der (aktuellste) Einkommensteuerbescheid erlassen wurde.

Erfolgte für die letzten vier Jahre keine Veranlagung zur Einkommensteuer, sind für die Prüfung des Beitragszuschusses die Nachweise (s.o) für im vorvergangenen Kalenderjahr bezogenes Erwerbsersatzeinkommen einzusenden.

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen sind insbesondere:

Langfristige Erwerbsersatzeinkommen sind insbesondere:


  • Krankengeld

  • Mutterschaftsgeld

  • Versorgungskrankengeld

  • Verletztengeld

  • Übergangsgeld

  • Arbeitslosengeld

  • Unterhaltsgeld

  • vergleichbare Leistungen eines Sozialversicherungsträgers
     

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • Renten einer berufsständischenVersorgungseinrichtung

  • Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen

  • vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten
     

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