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Beitrag

Den Beitrag für die Alterssicherung der Landwirte setzt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung fest.

Er ist für Landwirte und deren Ehegatten gleich hoch, für mitarbeitende Familienangehörige ist die Hälfte zu zahlen.

Seit 01.01.2012 gelten folgende Beträge:

  Landwirte Ehegatten von Landwirten freiwillig Versicherte mitarbeitende Familienangehörige
alte Bundesländer 224,00 € 224,00 € 22400 € 112,00 €
neue Bundesländer 191,00 € 191,00 € 191,00 € 95,50 €

Diese Beiträge können unter bestimmten Voraussetzungen durch die von der Alterskasse zu Lasten des Bundes zu gewährenden Zuschüsse zum Beitrag erheblich gesenkt werden.

Die für alle Versicherungspflichtigen eines Betriebes zu zahlenden Beiträge trägt grundsätzlich der Landwirt.

Für den Fall, dass beide Ehegatten versichert sind, haften sie gesamtschuldnerisch.

Der sich im Regelfall jährlich ändernde Beitrag ist am 15. des Monats für den laufenden Monat zu zahlen. Als Tag der Zahlung gilt nach der Satzung

  1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
  2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Landwirtschaftlichen Alterskasse der Tag der Wertstellung zugunsten der Alterskasse. Bei rückwirkend vorgenommener Wertstellung gilt das Datum des elektronischen Kontoauszuges der Alterskasse als Tag der Zahlung,
  3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.

Die Beiträge müssen so rechtzeitig angewiesen werden, daß sie unter Berücksichtigung der unter Umständen sehr langen Bankwege spätestens am 15. auf dem Konto der Alterskasse gutgeschrieben sind. Zahlungsverzögerungen gehen zu Lasten des Einzahlers.

Die Alterskasse ist verpflichtet, auf alle nach Fälligkeit (= ab 16. des Monats) offenen Beitragsforderungen einen Säumniszuschlag zu erheben. Er beträgt 1 v. H. der auf volle 50,00 € nach unten abgerundeten Beitragsschuld.
Seit dem 01.01.2010 erhebt die Alterskasse im Rahmen des Mahnverfahrens eine Mahngebühr in Höhe von 3,50 €.

Die Zahlung der Beiträge soll nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens (Einzugsermächtigung) durchgeführt werden. Dieses Verfahren entspricht nicht nur dem erklärten Willen des Gesetzgebers, es hat für den zur Zahlung Verpflichteten auch viele Vorteile. Neben der Einsparung von Kosten und Zeit wird hierdurch vor allem eine stets rechtzeitige Zahlung sichergestellt, so dass Säumniszuschläge ausgeschlossen sind.

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