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Mitgliedschaft / Beitrag
Landwirtschaftliche Alterskasse
Kreis der versicherten Personen
Befreiungsmöglichkeiten
Mitteilungspflichten
Je nach Befreiungsgrund ist der Alterskasse unverzüglich zu melden:
- Der Wegfall des Bezugs von außerlandwirtschaftlichem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (insbesondere Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit, Arbeitslosengeld, Rente, Verletztengeld, Krankengeld usw.) oder Reduzierung der vorgenannten Einkünfte auf oder unter 400 € pro Monat,
- der Bezug oder der Wegfall von Arbeitslosengeld II,
- Ende der Rentenversicherungspflicht wegen Kindererziehung, z. B. durch Beendigung der Erziehung im eigenen Haushalt, spätestens mit Ablauf der Kindererziehungszeit; das ist der Monat der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Hieran kann sich die Erziehungszeit für ein weiteres Kind anschließen,
- Wegfall der Rentenversicherungspflicht wegen Pflege eines Pflegebedürftigen,
- Beendigung der Wehrdienstzeit.
- Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (Eheschließung, dauerndes Getrenntleben oder Auflösung der Ehe usw.),
- Änderungen in den betrieblichen Verhältnissen, die Auswirkung auf die Versicherungspflicht haben, Unterschreitung und mögliche erneute Überschreitung der Mindestgröße (die Mindestgröße kann bei der Alterskasse erfragt werden),
- Änderung bei mitarbeitenden Familienangehörigen (z. B. Ende der hauptberuflichen Tätigkeit im Unternehmen).