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Befreiungsmöglichkeiten

Wer die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte erfüllt, wird von dieser auf Antrag unter bestimmten Bedingungen befreit. Sie sind bei den Erläuterungen der einzelnen Befreiungsvoraussetzungen angegeben.

Antrag

Für die Befreiung ist ein Antrag erforderlich. Da dieser nicht an eine bestimmte Form gebunden ist, ist zur Fristwahrung ein Telefonanruf ausreichend. In diesem Falle sendet die LAK einen Antragsvordruck zu und fordert zur Vorlage der benötigten Nachweise auf. Sie können das Formular auch von unserer Internetseite herunterladen und ausfüllen: Antrag auf Befreiung

Antragsfrist

Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Versicherungspflicht zu stellen.

Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Versicherungspflicht gestellt, wirkt er vom Tage des Eintritts der Versicherungspflicht an. Geht der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, ist eine Befreiung erst vom Tage des Eingangs des Antrages an zulässig.

Ehegatten von Landwirten müssen die Befreiung innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung stellen. Andernfalls ist eine Befreiung lediglich für die Zukunft möglich. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Versicherung des Landwirts selbst bereits festgestellt worden ist. Nicht relevant ist hingegen, ob der Landwirt selbst Beiträge entrichtet oder von der Versicherungspflicht befreit ist.

Dauer der Befreiung

Werden die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt, erteilt die Alterskasse hierüber einen Bescheid. Die Befreiung dauert dann solange an, wie die Voraussetzungen, unter denen die Befreiung ausgesprochen worden sind, vorliegen. Beim Wechsel des Befreiungsgrundes wird unterstellt, dass die Befreiung weiter aufrechterhalten werden soll. Ansonsten ist sie binnen drei Monaten zu widerrufen.

Lücken in den Befreiungsvoraussetzungen

Eine Unterbrechung des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen von weniger als drei Kalendermonaten ist unschädlich; sie gelten dann als ununterbrochen erfüllt.

Eine Unterbrechung von drei Kalendermonaten oder mehr führt zum Ende der Befreiung: Es tritt Versicherungs- und Beitragspflicht ein.

Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung später erneut vor, so ist eine erneute fristgerechte Antragstellung erforderlich.

Eine Besonderheit gilt seit 11. August 2010 für wegen des Bezuges von Erwerbseinkommen befreite mitarbeitende Familienangehörige: Wird die Beschäftigung für weniger als sechs Kalendermonate unterbrochen (z. B. in den Wintermonaten), so gilt der frühere Befreiungsantrag auch bei der Wiederaufnahme der Beschäftigung; eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich.

Im Einzelnen gibt es folgende Befreiungsgründe:

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