Aktuelles Leistungen Mitgliedschaft / Beitrag Prävention
Sie sind hier: Mitgliedschaft / Beitrag Landwirtschaftliche Alterskasse Kreis der versicherten Personen

Freiwillig Versicherte

Eine freiwillige Versicherung ist nur bei Erfüllung der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zulässig.

Landwirten und deren Ehegatten, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, ohne die Wartezeit für eine Rente wegen Alters zu erfüllen, wird die Möglichkeit geboten, ihre Rentenanwartschaft durch freiwillige Beiträge sicherzustellen. Eine freiwillige Versicherung durch einen ehemaligen mitarbeitenden Familienangehörigen ist allerdings nicht möglich.

Voraussetzung für eine freiwillige Versicherung ist, dass

  • die Wartezeit von fünf Jahren bereits erfüllt ist,
  • die Wartezeit von 15 Jahren für eine Altersrente noch nicht erfüllt ist,
  • noch keine Rente aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung bezogen wird,
  • die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde und
  • die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragt wird.

Die freiwillige Versicherung schließt sich nahtlos an die Versicherungspflicht als Landwirt oder Ehegatte eines Landwirts an und endet, sobald eine der genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

Des weiteren besteht für den Ehegatten eines ehemaligen Landwirts, der bereits Rente aus der Alterssicherung der Landwirte bezieht, die Möglichkeit der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung, um einen eigenen Rentenanspruch zu erwerben, wenn er

  • weder versicherungspflichtig, noch versicherungsfrei, noch von der Versicherungspflicht befreit ist,
  • das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat,
  • eine Rente aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung noch nicht bezieht.

Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt, schließt sich die freiwillige Versicherung nahtlos an die Versicherungspflicht an.

Bei einem Antrag nach Ablauf dieser Frist, beginnt die freiwillige Versicherung mit dem Tag des Eingangs des Antrages bei der landwirtschaftlichen Alterskasse.

Die Versicherung endet mit Beginn des Monats, in dem eine der genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird.

[Druckversion] [Startseite] [Übersicht] [Impressum]
© 2012 Landwirtschaftliche Sozialversicherung Schleswig-Holstein und Hamburg
Haben Sie Fragen oder Anmerkungen zur Website? Schreiben Sie an post@kiel.lsv.de