Pflegezeitgesetz
Damit pflegebedürftige Menschen auch durch berufstätige Angehörige in gewohnter häuslicher Umgebung gepflegt werden können, wird durch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege gefördert.
Bei einem unerwarteten Eintritt einer besonderen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, kurze Zeit der Arbeit fernzubleiben, um die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen. Zu einer längeren Pflege in häuslicher Umgebung können berufstätige Angehörige von nahen pflegebedürftigen Personen durch eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von sechs Monaten den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit dem jeweiligen Pflegebedarf anpassen.
Nahe Angehörige
Nahe Angehörige sind dabei Verwandte und verschwägerte Personen wie Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder und Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Als nahe Angehörige gelten neben dem Ehegatten und Lebenspartner auch die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners und eigene Pflegekinder.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation eines nahen Angehörigen können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Aufgrund der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung erhalten damit Berufstätige nach Akutereignissen die Möglichkeit, sich über Pflegeleistungsangebote zu informieren und die notwendigen Organisationsschritte einzuleiten. So kann die Arbeitsbefreiung von den Beschäftigten zum Beispiel dazu genutzt werden, für den pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach einer stationären Behandlung eine sachgerechte Anschlussversorgung im häuslichen Bereich, etwa durch Einschaltung eines Pflegedienstes, zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit selbst sicherzustellen.
Das Recht, der Arbeit fernzubleiben, ist auf Akutfälle begrenzt und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn im konkreten Fall die Notwendigkeit einer pflegerischen Versorgung besteht.
Die Beschäftigten müssen dem Arbeitgeber ihre Verhinderungan der Arbeitsleistung und deren voraussichtlichen Dauer unverzüglich mitteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ersichtlich ist.
Der Arbeitgeber ist während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung des Beschäftigten nur dann zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet, wenn sich eine solche Verpflichtung aus arbeitrechtlichen Vorschriften oder aufgrund individueller Absprachen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ergibt.
Freistellung von der Arbeitsleistung
Beschäftigte haben einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit von längstens sechs Monaten (Pflegezeit), wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Pflege in häuslicher Umgebung liegt immer dann vor, wenn die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrer Wohnung bzw. häuslichen Umgebung (z. B. auch in der Wohnung des Pflegenden) außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen erfolgt.
Die Pflegezeit kann in der Form der vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgen. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Anzeige und Nachweis beim Arbeitgeber
Pflegende haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen gegenüber ihren Arbeitgeber vor Inanspruchnahme der Pflegezeit und innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen anzukündigen und schriftlich anzuzeigen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist gegenüber dem Arbeitgeber mit der Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.
Beginn und Dauer der Pflegezeit
Der Pflegende hat gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang (teilweise oder vollständig) die Freistellung erfolgen soll. Die Dauer der Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer), auch wenn die Pflege durch mehrere Pflegepersonen nebeneinander oder aufeinanderfolgend sichergestellt werden soll.
Die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Pflegezeit kann grundsätzlich nicht vorzeitig beendet werden. Nur wenn die Pflege des nahen Angehörigen nicht mehr nötig ist, für den Beschäftigten nicht zumutbar oder möglich ist, kann mit Zustimmung des Arbeitgebers die Pflegezeit vorzeitig beendet werden. Die Pflegezeit endet dann vier Wochen nach Eintritt des veränderten Umstandes.
Sozialversicherungsrechtliche Absicherung
Für die Zeit der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen sollen die pflegenden Angehörigen durch die Solidargemeinschaft sozialversicherungsrechtlich abgesichert werden. Deshalb wird die Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung als Versicherungszeit berücksichtigt, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen. In der Kranken- und Pflegeversicherung gewährt die Pflegeversicherung in den Fällen, in denen keine anderweitige Absicherung, insbesondere durch eine Familienversicherung, besteht, einen Beitragszuschuss in Höhe des Mindestbeitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung / Arbeitslosigkeit
Wird eine pflegebedingte Befreiung von der Arbeitsleistung beantragt und war der Pflegende unmittelbar vor der Pflegezeit versicherungspflichtig beschäftigt, so besteht für die Dauer der Pflegezeit weiterhin Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung kann aber nur greifen, wenn der Beschäftigte vollständig freigestellt ist oder das monatliche Arbeitsentgelt aufgrund der teilweisen Freistellung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht übersteigt.
Die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegezeit tritt nicht ein, wenn der Pflegende bereits nach anderen Vorschriften der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig ist oder einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I) nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung hat.
Für eine umfassende Beratung wenden Sie sich bitte an die Agentur für Arbeit.Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
Beschäftigte, die nach dem Pflegezeitgesetz von der Arbeitsleistung vollständig befreit werden, können zur sozialen Absicherung einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Dies gilt auch, wenn aufgrund einer teilweisen Freistellung ein Arbeitsentgelt erzielt wird, das die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro monatlich nicht übersteigt. Die Leistung wird auf Antrag von der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen erbracht, und zwar unabhängig davon, ob der pflegende Angehörige gesetzlich oder privat krankenversichert ist.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherungsschutz
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach dem Pflegeversicherungsgesetz die Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege Pflichtbeitragszeiten, soweit die häusliche Pflege mindestens 14 Stunden wöchentlich beträgt und der Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält.
Die pflegenden Angehörigen sind bei der Pflegetätigkeit in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.
Für eine umfassende Beratung wenden Sie sich bitte an die zuständige Kranken- oder Pflegekasse.