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Wartezeit bei Renten wegen Erwerbsminderung für mitarbeitende Familienangehörige

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn

  • vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist

            und

  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet worden sind.

Wartezeit von fünf Jahren

Auf die fünfjährige Wartezeit werden Beitragszeiten angerechnet. Beitragszeiten sind solche, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zu einer Alterskasse gezahlt sind.

Neben den Beitragszeiten zu einer Alterskasse können auch Zeiten, die der Versicherte in anderen Vorsorgesystemen zurückgelegt hat, angerechnet werden. Dies sind:

  • Pflichtbeitragszeiten zu einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Deutsche Rentenversicherung Hessen, Deutsche Rentenversicherung Bund); dies gilt auch für die diesen Zeiten gleichgestellte Zeiten der Sozialversicherung der ehemaligen DDR,
  • Zeiten einer Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. als Beamter, Richter, Berufs- oder Zeitsoldat sowie sonstige beamtenähnlich gesicherte Personen,
  • Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht  in der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. Angestellte und selbständig Tätige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören; Lehrer und Erzieher an privaten Schulen, falls eine beamtenähnliche Absicherung besteht,
  • bestimmte ausländische Zeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht.

Bitte beachten:

Zeiten aus den zuvor genannten anderen Vorsorgesystemen dürfen nicht angerechnet werden, wenn für diese Zeiten bereits Beiträge zu einer Alterskasse gezahlt sind oder der Unternehmer von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit war; eine Befreiung von der Versicherungspflicht als mitarbeitender Familienangehöriger steht jedoch der Anrechnung von in dieser Zeit zurückgelegten Zeiten der zuvor genannten Art nicht entgegen.

Drei Jahre Pflichtbeiträge vor Eintritt der Erwerbsminderung

Zusätzlich müssen in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre auf die Wartezeit anrechenbare Pflichtbeitragszeiten zu einer Alterskasse oder diesen Zeiten gleichgestellte Zeiten in anderen Vorsorgesystemen zurückgelegt worden sein. Der "Fünfjahreszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung", innerhalb dessen mindestens drei Jahre der zuvor genannten Zeiten zurückgelegt sein müssen, verlängert sich zugunsten des Versicherten insbesondere um

  • vorhergehende Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (auch gleichgestellte Zeiten der Sozialversicherung der ehemaligen DDR),
  • Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,
  • Berücksichtigungszeiten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,
  • Anrechnungszeiten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • bestimmte Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,
  • Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, in denen das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist,
  • Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,
  • bestimmte ausländische Zeiten nach über- und zwischenstaatlichen Recht.

Vorzeitige Wartezeiterfüllung

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung gelten außerdem als erfüllt, wenn der Versicherte infolge eines -  nach dem 31.12.1994 eingetretenen - Versicherungsfalles (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) erwerbsgemindert ist und im Zeitpunkt dieses Versicherungsfalles versicherungspflichtig war.

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