Betriebs- und Haushaltshilfe
Damit ein Unternehmen auch weitergeführt wird, wenn der versicherte Landwirt / versicherte Ehegatte ausfällt (beispielsweise wegen Krankheit, Unfall, Kur ...), gewähren wir zur Aufrechterhaltung des landw. Betriebes und somit zur Erhaltung der Einkommensgrundlage unter bestimmten Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe.
Als Betriebshilfe/Haushaltshilfe setzen wir vorrangig eigene Betriebshelfer und Betriebshelferinnen ein. Ist dies nicht möglich, können Ersatzkräfte anderer Einrichtungen, mit denen wir eine Vereinbarung geschlossen haben (Betriebshilfsdienste, Wohlfahrtsverbände) zur Verfügung gestellt werden. Besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen (z. B. Sonderkulturen oder stundenweiser Einsatz), so erstatten wir die Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe (es gelten Höchstbeträge). Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad können lediglich eventuell angefallene Fahrtkosten und der Verdienstausfall erstattet werden, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
- das Unternehmen die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erreicht
und - die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens dringend erforderlich ist
und - vor Einsatzbeginn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Zunächst reicht ein Telefonanruf aus oder eine mündliche, formlose Antragstellung. Der schriftliche Antrag und ärztliche Nachweise müssen spätestens 14 Tage nach dem Einsatzbeginn der Ersatzkraft vorliegen. Wird ein Antrag verspätet oder erst gestellt, wenn die Einsatzkraft schon im Einsatz ist, werden für die Zeit vor dem Antragseingang keine Kosten übernommen.
Betriebs- und Haushaltshilfe durch die LBG, LKK und LAK wird gewährt:
- während einer stationären Krankenhausbehandlung
- während einer ambulanten oder stationären Kurmaßnahme
- bei Arbeitsunfähigkeit
- während der Schwangerschaft / Mutterschaft
- bei Tod des Landwirts oder der Landwirtin
- während der Dauer der stationären Krankenhausbehandlung (in der Regel längstens 3 Monate)
- während der Dauer einer ambulanten oder stationären Kurmaßnahme (in der Regel längstens drei Monate)
- während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit (in der Regel maximal vier Wochen)
- innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Landwirts bzw. der Landwirtin für höchstens zwölf Monate.
Mit Beginn der Inanspruchnahme wird eine angemessene Eigenbeteiligung gefordert, die jedoch höchstens 50 v. H. der entstehenden Aufwendungen beträgt.
- während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung (bis zum Beginn der Schutzfristen muss jedoch ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorliegen)
Soweit unsere Sachbearbeiter an Wochenenden oder nach Ende der Servicezeit telefonisch nicht mehr erreichbar sind, können Versicherte eine Nachricht auf unseren Anrufbeantworter hinterlassen und sich wegen der Ersatzkraftgestellung unmittelbar an einen Betriebshilfsdienst oder Maschinenring wenden. Eine Übersicht erhalten Sie hier.