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Befreiung: Frist beachten!

Für Ehepartner von Landwirten gelten in der LAK künftig eingeschränkte Befreiungsmöglichkeiten: Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht sind zwingend innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung zu stellen. Anderenfalls ist eine Befreiung lediglich für die Zukunft möglich. Das heißt, dass für die Zeit zwischen der Hochzeit und dem Eingang des Befreiungsantrages Beiträge zur LAK zu zahlen sind. Eine Ausnahme hiervon gibt es nur dann, wenn die Versicherung des Landwirtes selbst noch nicht festgestellt worden ist. Ob der Ehegatte einen förmlichen Aufnahmebescheid erhalten hat, spielt für den Lauf der Frist dagegen keine Rolle mehr.

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