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Fälligkeit und Zahlung der Beiträge

Ab 01.01.2006 gelten neue Vorschriften für die Fälligkeit. Danach sind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig.

Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen sind (z. B. Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge der mitarbeitenden Familienangehörigen mit Arbeitsvertrag) sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag ist dann zum nächsten Fälligkeitstermin im Folgemonat zu zahlen.

Der Beitragseinzug erfolgt aufgrund von Ermächtigungen durch das Bankabbuchungsverfahren. Beitragspflichtige, die daran nicht teilnehmen, müssen die Beiträge selbst bis zu diesen Terminen überweisen.

Für bis zu ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beiträge müssen Säumniszuschläge i. H. v. 1 vom Hundert für jeden angefangenen Monat der Säumnis gezahlt werden. Darüber hinaus muss die LKK die rückständigen Beiträge gebührenpflichtig anmahnen, ggf. zwangsweise einziehen.

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