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Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

Landwirtschaftliche Unternehmer, Kleinunternehmer, mitarbeitende Familienangehörige und Altenteiler haben außerdem noch Beiträge zu entrichten, und zwar

  • aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (Einbehaltung und Abführung der Beiträge erfolgt durch die Rentenversicherungsträger),
  • aus Versorgungsbezügen (Pension, Betriebsrente, Renten aus der Alterssicherung der Landwirte usw.),
  • aus Arbeitseinkommen (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit), das außerhalb der Land- und Forstwirtschaft erzielt wird.

Das außerlandwirtschaftliche Arbeitseinkommen wird für landwirtschaftliche Unternehmer oder mitarbeitende Familienangehörige nur dann der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, soweit es neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Beiträge aus Versorgungsbezügen und außerlandwirtschaftlichem Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmearten insgesamt monatlich 131,25 Euro übersteigt.

Ab 1. Januar 2011 gilt bei Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ein bundeseinheitlicher Beitragssatz von 15,5 Prozent. Ausgenommen hiervon sind Renten aus der Alterssicherung der Landwirte, hier beträgt der Beitragssatz 8,2 Prozent.

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