Befreiung von der Versicherungspflicht
Landwirte, Ehegatten von Landwirten und mitarbeitende Familienangehörige werden bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit.
Antrag
Für die Befreiung ist ein Antrag erforderlich. Die Alterskasse sendet auf Wunsch einen Antragsvordruck zu und fordert zur Vorlage der benötigten Nachweise auf. Am Ende dieser Seite finden Sie auch ein Formular, das Sie am PC ausfüllen und ausdrucken können. Der Ausdruck ist eigenhändig zu unterschreiben und anschließend an die Alterskasse zu senden. Mit Eingang bei der Alterskasse gilt der Antrag als gestellt. Der Antrag kann auch telefonisch gestellt werden. Die erforderlichen Nachweise sind dann nachzureichen.Antragsfrist
Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird. Bei späterer Antragsstellung ist eine Befreiung frühestens ab Antragstellung möglich.
Eine Änderung des Familienstandes ist deshalb der Alterskasse mitzuteilen, da z.B. mit dem Tag der Eheschließung die Antragsfrist für eine Befreiung des Ehegatten beginnt.
Die Versicherungspflicht kann auch eintreten, wenn eine bereits ausgesprochene Befreiung endet. Eine weitere Befreiung kann ab dem erneuten Vorliegen der Voraussetzungen ausgesprochen werden, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Vorliegen der Voraussetzungen gestellt wird. Ausnahmen hiervon gelten nur, wenn der Berechtigte die verspätete Antragstellung nicht zu vertreten hat.Für eine Befreiung von saisonal tätigen mitarbeitenden Familienangehörigen wegen des Bezugs von Arbeitsentgelt aus dieser Tätigkeit gilt der Antrag auch weiterhin als gestellt, wenn die Unterbrechung der Tätigkeit weniger als sechs Kalendermonate beträgt. Eine erneute Antragstellung ist in diesen Fällen also nicht erforderlich.
Befreiungsgründe
Die Befreiungsvoraussetzungen im Einzelnen:- Der Bezug von ausreichend hohem außerlandwirtschaftlichen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen,
- Der Bezug von Arbeitslosengeld II,
- Rentenversicherungspflicht wegen Kindererziehung,
- Rentenversicherungspflicht wegen Pflege eines Pflegebedürftigen oder
- Ableistung von Wehr- oder Ersatzdienst.
Eine weitere Befreiungsmöglichkeit besteht für Personen, die die Wartezeit für eine Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können.
Dauer der Befreiung
Die Befreiung endet, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Es tritt dann kraft Gesetzes erneut Versicherungspflicht ein. Sofern die Voraussetzungen eines anderen Befreiungstatbestandes vorliegen, geht die Alterskasse im Falle des nahtlosen Anschließens des anderen Befreiungstatbestandes davon aus, dass der gestellte Antrag auf Befreiung aufrecht erhalten wird. In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit den Befreiungsantrag für die Zukunft zu widerrufen.
Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt, wenn eine Lücke in den Befreiungsgrundlagen für weniger als drei Kalendermonate vorliegt.
Widerruf der Befreiung
Landwirte, Ehegatten von Landwirten und mitarbeitende Familienangehörige können die Befreiung bei Erfüllung einer anderen, neuen Befreiungsvoraussetzung des § 3 ALG widerrufen. Der Widerruf ist nur für die Zukunft möglich. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung zu stellen.
Die Befreiung endet dann mit Ablauf des Monats, in dem der Widerruf bei der Alterskasse eingegangen ist. Ab dem folgenden Monat können rechtswirksame Beiträge entrichtet werden.
Die Beendigung der Befreiung kann sinnvoll sein, um eine Rentenanwartschaft zu sichern oder um bestehende Anwartschaften zu erhöhen. Bei Fragen berät die Alterskasse.
Für Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind, bestehen Mitteilungspflichten. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, wie rückwirkender Feststellung des Endes der Befreiung oder späterer Beginn eines möglichen Zuschusses, wird auf die Mitteilungspflichten besonders hingewiesen.
Der Wegfall oder die Änderung des Befreiungsgrundes sind auch dann zu melden, wenn sich ein weiterer Befreiungsgrund lückenlos oder nach einer unschädlichen Lücke (weniger als drei Kalendermonate) anschließen sollte.