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Beitrag

Das Finanzierungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung ist geprägt durch das Umlageprinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung. Danach müssen die Beiträge den finanziellen Gesamtbedarf der Berufsgenossenschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr decken.

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erhebt die Beiträge einmal jährlich von den landwirtschaftlichen Unternehmern. Zur Beitragssenkung werden Bundesmittel eingesetzt. Die Beiträge werden unmittelbar durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eingezogen. Jeder zahlungspflichtige Unternehmer erhält von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft einen Beitragsbescheid, der es ihm ermöglicht, die Beitragsberechnung nachzuprüfen. Die Beiträge werden entsprechend den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen fällig.

Ab einer von der Satzung zu bestimmenden Beitragshöhe werden von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Beitragsvorschüsse erhoben. Die Beiträge sind in diesem Fall in drei Teilbeträgen zu zahlen.

Die jeweilige Fälligkeit des Beitrags oder der Beitragsvorschüsse ist im Beitragsbescheid ausgewiesen.

Für die Berechnung des Beitrags gelten die Regelungen der Satzung. Diese orientieren sich an den Bestimmungen der Richtlinie des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Berechnungsgrundlagen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Die verbindliche Richtlinie gibt außerdem einen Rahmen für die Bildung von Risikogruppen, für die Festsetzung von Grund- und Mindestbeiträgen, für die Festsetzung der Beiträge für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und zur Berücksichtigung des solidarischen Ausgleichs vor. Als Maßstab für die Berechnung des Beitrags verwenden bis auf die Gartenbau-Berufsgenossenschaft (die Gartenbau-BG verwendet den Maßstab Arbeitswert, d. h. der nach dem Arbeitsentgelt oder dem Jahresarbeitsverdienst der im Unternehmen tätigen Personen bemessene Wert der Arbeit) alle landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften den Arbeitsbedarf. Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der im Unternehmen vorhandenen Katasterarten geschätzt. Weiterhin zulässig ist auch der Maßstab Flächenwert. Weitere Auskünfte zur Berechnung des Beitrags erhalten sie von Ihrer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

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