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Waisenrente

Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

  • sie noch einen Elternteil haben, der ohne Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich unterhaltspflichtig ist, und
  • der verstorbene Elternteil bereits die Wartezeit von fünf Jahren (ggf. auch vorzeitig infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit) erfüllt hat.

Vollwaisenrente wird gewährt, wenn

  • Kinder keinen Elternteil mehr haben, der ohne Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich unterhaltspflichtig war, und
  • ein verstorbener Elternteil die fünfjährige Wartezeit (ggf. auch vorzeitig infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit) bereits erfüllt hat.

Kinder

Anspruch auf Waisenrente haben die Kinder des versicherten Landwirtsehepaares. Als Kinder sind die

  • leiblichen und als Kind angenommenen Kinder (Adoptivkinder),
  • in den Haushalt aufgenommenen Stiefkinder, Pflegekinder,
  • Enkel oder Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten worden sind,

anzusehen.

Antrag auf Waisenrente

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