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Wenn mehrere Personen sich die Pflege aufteilen

Beiträge zur Rentenversicherung werden auch gezahlt, wenn mehrere Pflegepersonen einen Pflegebedürftigen pflegen. Voraussetzung ist, dass jede Pflegeperson jeweils regelmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche den Pflegebedürftigen pflegt. Der Beitrag wird entsprechend dem wöchentlichen Stundenaufwand auf die einzelnen Pflegepersonen aufgeteilt, so dass anteilig Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.

Hierbei oder wenn neben einer „ehrenamtlichen“ Pflegeperson z. B. auch eine Sozialstation einen Teil der Pflege abdeckt (Kombinationspflege), kann es zu verschiedenen Fallgestaltungen und unterschiedlichen versicherungsrechtlichen Auswirkungen kommen. Nähere Einzelheiten hierzu erläutert Ihnen gerne die landwirtschaftliche Pflegekasse.

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