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Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung

Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung werden in Abhängigkeit von der Höhe eines Hinzuverdienstes geleistet.

Erzielt der Rentner zeitgleich zu seiner Rente einen Hinzuverdienst, der bestimmte Grenzwerte ("Hinzuverdienstgrenze")überschreitet, wird die Rente nur zu einem  Anteil gezahlt. Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder zur Hälfte und die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller, in Höhe von drei Vierteln, zur Hälfte oder in Höhe eines Viertels gezahlt. Ein Hinzuverdienst kann jedoch auch dazu führen, dass die Rente nicht mehr gezahlt wird.

Zum Hinzuverdienst zählen

  • Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung,
  • Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, mit Ausnahme der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • vergleichbares Einkommen,
  • Vorruhestandsgeld

sowie

  • Erwerbsersatzeinkommen.
    Hierbei handelt es sich um Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Gründungszuschuss und andere vergleichbare Sozialleistungen. Als Hinzuverdienst wird das der Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen berücksichtigt.

Die Hinzuverdienstgrenzen sind - bis auf den festen Grenzwert von 400 Euro für die ungeminderte volle Erwerbsminderungsrente - dynamisch ausgestaltet, das heißt, sie verändern sich generell im Zuge der Anpassung der Bezugsgröße jährlich zum 1. Januar. In den neuen Bundesländern werden die dort geltenden Hinzuverdienstgrenzen jeweils zum 1. Juli noch ein weiteres Mal angepasst, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Erhöhung der Rentenwerte erfolgt.

Die "feste" Hinzuverdienstgrenze für die ungeminderte volle Erwerbsminderungsrente beträgt derzeit in den neuen wie in den alten Bundesländern gleichermaßen 400 Euro monatlich .

 

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