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Ablauf des BEM

1. Frühzeitiges Erkennen der gesundheitlich eingeschränkten Arbeitnehmer

Handlungsbedarf besteht spätestens dann, wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Kenntnis hiervon erhält in der Regel zunächst der/die direkte Vorgesetzte oder die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber, in größeren Unternehmen die Personalabteilung. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder eine verantwortliche Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter nimmt diese Information zum Anlass, weitere Schritte anzustoßen.

Selbstverständlich ist die im Gesetz genannte Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht der einzige Anhaltspunkt für entsprechenden Klärungsbedarf. Dieser entsteht auch in allen anderen Fällen, in denen erkennbar wird, dass der Arbeitsplatz für eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen nicht länger angemessen ist. Instrumente und Frühwarnsysteme, die entsprechende Prognosen ermöglichen, sind z.B. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.

2. Kontaktaufnahme mit den betroffenen Arbeitnehmern

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber nimmt Kontakt auf mit der betroffenen Arbeitnehmerin/dem betroffenen Arbeitnehmer und klärt mit ihr/ihm in einem ersten Schritt Fragen über die Möglichkeiten des weiteren Einsatzes und die Ziele und Vorstellungen der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters selbst ab. Alle sich hieraus ergebenden weiteren Schritte bedürfen der Zustimmung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters.

3. Beteiligung der betrieblichen Arbeitnehmervertretungen

Besteht Handlungsbedarf, schaltet die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder seine Beauftragte/sein Beauftragter die betriebliche Arbeitnehmervertretung bzw. bei einer schwerbehinderten Mitarbeiterin/einem schwerbehinderten Mitarbeiter die Schwerbehindertenvertretung ein.

4. Weitere Umsetzungsschritte des betrieblichen Eingliederungsmanagements

Nach Erfassung der Ausgangssituation besprechen die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder seine Beauftragte/sein Beauftragter und die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter, welche Maßnahmen notwendig sind, um eine schnelle Rückkehr in den Betrieb zu erreichen. Dies können betriebsinterne Maßnahmen sein (z.B. Arbeitsplatzanpassung oder Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz), Unterstützungsmaßnahmen durch einen Rehabilitationsträger (z.B. Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb, Kfz-Hilfen) oder außerbetriebliche Maßnahmen durch Rehabilitationsträger (z.B. medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie etwa berufliche Qualifizierungsmaßnahmen).

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