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Geänderte Befreiungsregelung für mitarbeitende Familienangehörige

Durch eine Gesetzesänderung soll ab 11.08.2010 Aufwand der Betroffenen und der Verwaltung insbesondere bei saisonal tätigen mitarbeitenden Familienangehörigen verringert werden.
Wenn ein  mitarbeitender Familienangehöriger
• von der Versicherungspflicht befreit war und
• die Versicherungspflicht unterbrochen wurde und
• innerhalb von sechs Monaten erneut beginnt,

dann wird widerlegbar fingiert, dass der ursprüngliche Befreiungsantrag auch für die neue Befreiung gilt.

Diese Personen müssen, um eine Befreiung zu erreichen, keinen erneuten Befreiungsantrag stellen. Sie können aber versicherungspflichtig werden, wenn dies gewünscht und dies der Alterskasse nach der Befreiung umgehend mitgeteilt wird.

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