Geänderter Befreiungsregelung für Ehegatten von Landwirten
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde mit Wirkung vom 11.08.2010 auch das Gesetz über eine Alterssicherung für Landwirte (ALG) geändert.
Beginn der Befreiung von der Versicherungspflicht
a. unverändert gilt:
Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht werden Landwirte (Versicherte nach § 1 Abs. 2 ALG) bei Erfüllung der Voraussetzungen, für zurückliegende Zeiten von der Versicherungspflicht befreit, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides über die Versicherungspflicht gestellt wird.
Wenn der Landwirt zum Zeitpunkt der Eheschließung noch keinen Bescheid über die Versicherungspflicht erhalten hat, dann gilt diese Regelung auch für Ehegatten von Landwirten.
b. neu ist:
Durch die Gesetzesänderung werden Ehegatten von Landwirten (Versicherte nach § 1 Abs. 3 ALG) von der rückwirkenden Befreiung für längere Zeiträume ausgenommen, wenn der Landwirt bereits einen Bescheid über die Versicherungspflicht erhalten hat. In diesem Fall gilt, dass die Befreiung ab dem Erfüllen der Voraussetzungen nur dann möglich ist, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird.
Der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides ist in diesem Fall unerheblich. Nach der Gesetzesbegründung sollen Personen, die ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sind und dadurch die Feststellung der Versicherungspflicht für zurückliegende Zeiten verursacht haben, von der Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung, soweit sie über die drei-Monats-Regelung hinausgeht, ausgeschlossen werden.
Eheschließung melden
Zur Vermeidung von größeren Beitragsforderungen sollten die Mitteilungspflichten beachtet und auch eine Eheschließung mit einem Landwirt umgehend der Alterskasse gemeldet werden.
Innerhalb der ersten drei Monate nach der Gesetzesänderung kann noch die bisherige Praxis angewandt werden, wenn die Befreiungsvoraussetzungen vor dem 11.08.2010 vorlagen und der Antrag bis zum 30.11.2010 gestellt wird. Bei allen Anträgen auf Befreiung, die ab 01.12.2010 gestellt werden, muss die geänderte Rechtslage angewandt werden.