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Befreiung nach Übergangsrecht

Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts durch Ehegatten

Grundsätzlich besteht für den Landwirt Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), während sich die Versicherungspflicht des Ehegatten eines Landwirts nach § 1 Abs. 3 ALG richtet.

Bewirtschaften Eheleute - ohne Beteiligung einer weiteren Person - ein landwirtschaftliches Unternehmen in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) ist zu prüfen, ob die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt in dem sie nach außen auftritt, z. B. Verträge abschließt oder ein eigenes Konto führt. Trifft dies zu, handelt es sich um eine sogenannte Außengesellschaft. Andernfalls liegt eine Innengesellschaft vor.

Falls beide Ehegatten an einer Außengesellschaft beteiligt sind, richtet sich die Versicherungspflicht als Landwirt bzw. Landwirtin nach § 1 Abs. 2 ALG.

Sind die Eheleute an einer Innengesellschaft beteiligt kann erklärt werden,

  • dass eine Person das Unternehmen als Landwirt nach § 1 Abs. 2 ALG betreibt - das hat zur Folge, dass eine Person als Landwirt, die andere Person als Ehegatte eines Landwirts der Versicherungspflicht unterliegen - oder

  • dass das Unternehmen gemeinschaftlich betrieben wird -, es entsteht für beide Ehepartner Versicherungspflicht als Landwirt.

Die entsprechende Erklärung ist innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme des landwirtschaftlichen Unternehmens, nach der Eheschließung oder nach Eintritt einer wesentlichen Änderung abzugeben. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, bestimmt die Alterskasse, wer Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG ist.

Auswirkungen:

Je nachdem, ob die Versicherungspflicht als Landwirt oder als Ehegatte eines Landwirts besteht, ergeben sich abweichende Rechtsfolgen:

  • Für den Ehegatten eines Landwirts besteht keine Versicherungspflicht, wenn ein dauerndes Getrenntleben vorliegt. Sind beide Ehegatten Landwirte nach § 1 Abs. 2 ALG hat eine dauerhafte Trennung keine Auswirkungen auf die Versicherungspflicht wenn das Unternehmen weiterbewirtschaftet wird.

  • Für den Ehegatten eines Landwirts besteht keine Versicherungspflicht, wenn ohne Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage volle Erwerbsminderung vorliegt. Diese gesundheitliche Einschränkung wirkt sich auf eine Versicherungspflicht als Landwirt nicht aus.

Befreiungen aufgrund des Bezug von außerlandwirtschaftlichem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, Bezug von Arbeitslosengeld II, der Rentenversicherungspflicht wegen Kindererziehung, Pflege oder wegen Wehr- oder Zivildienst (§ 3 Abs. 1 ALG) sind für Landwirte und für Ehegatten von Landwirten unter den gleichen Bedingungen möglich.

Befreiung für Ehegatten nach den Übergangsbestimmungen

Mit Einführung der Versicherungspflicht für Ehegatten zum 01.01.1995 gab es allerdings Befreiungsmöglichkeiten ausschließlich für Ehegatten von Landwirten, z.B. bei Abschluss einer privaten Lebensversicherung, Entrichtung von mindestens 216 Monatsbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder für Ehegatten nebenberuflicher Landwirte, deren Betrieb eine bestimmte Größe nicht überschritten hatte (§ 85 Abs. 3 ALG).
Diese Befreiungen sind, bezogen auf den Status "Ehegatte eines Landwirts" endgültig. Sollte infolge einer Änderung der Verhältnisse eine Versicherungspflicht als Landwirt eintreten, dann endet diese Befreiung. Beginnt die Versicherungspflicht als Ehegatte nach einer Unterbrechung erneut, dann setzt auch diese Befreiung wieder ein.

Auf die Besonderheit einer Befreiung nach § 85 Abs. 3b ALG wird hier erneut hingewiesen. Diese Befreiung ist nicht endgültig, sondern wirkt nur solange, wie der Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft 15.000 DM nicht überschreitet und der Unternehmer ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft regelmäßig Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen von mehr als 20.452 € jährlich erzielt. Das Vorliegen dieser Befreiungsvoraussetzungen wird weiterhin regelmäßig von der Alterskasse überprüft.

Nur zur Vermeidung von Missverständnissen weisen wir darauf hin, dass wegen Ablauf der Antragsfristen eine erstmalige Befreiung nach einer dieser Übergangsvorschriften heute nicht mehr möglich ist.

Beratungsangebote nutzen

Die Alterskasse empfiehlt, sich vor Gründung einer sogenannten Ehegatten-Gesellschaft über die möglichen Auswirkungen beraten zu lassen. Hierdurch lassen sich schon im Vorfeld rechtliche Nachteile vermeiden.

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