Umlageverfahren
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
Mit dem Aufwendungsausgleichsgesetz ist das Umlageverfahren ab 01.01.2006 neu geregelt worden. Zu den wesentlichen Neuerungen gehören die
Teilnahme aller Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren für Mutterschaftsleistungen,
Einbeziehung der Angestellten in das Ausgleichsverfahren bei Krankheit,
Festschreibung einer einheitlichen Arbeitnehmergrenze (30 Beschäftigte) für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit
Erstreckung des Ausgleichsverfahrens auf alle Krankenkassenarten mit Ausnahme der LKKen.
Die Finanzierung dieses Ausgleichsverfahrens geschieht durch die Umlageverfahren für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) sowie für Mutterschaftsleistungen (U2). Von der Teilnahme an beiden Verfahren sind die LKKen allerdings wie bisher ausgenommen.
Mitarbeitende Familienangehörige
Für mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft gilt eine Ausnahmeregelung. Diese schließt eine weitere Beschäftigung (Mehrfachbeschäftigte) bei einem nichtlandwirtschaftlichen Arbeitgeber mit ein. Das heißt, dass dieser Personenkreis nicht am Umlageverfahren teilnimmt.
Beschäftigte freiwillige LKK-Mitglieder sowie saisonal beschäftigte Nebenerwerbslandwirte
Bei beschäftigten freiwilligen Mitgliedern einer LKK sowie saisonal beschäftigten Nebenerwerbslandwirten hingegen ist die Teilnahme am Umlageverfahren vorgeschrieben. Der Arbeitgeber wählt dafür die Ausgleichskasse einer teilnehmenden Krankenkasse.