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Beiträge

Höhe der Beiträge zur Krankenkasse und Pflegekasse für den Gartenbau
(gültig ab 1. Januar 2011)

1. Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge für gärtnerische Unternehmer richtet sich nach dem der Beitragsberechnung der Gartenbau-Berufsgenossenschaft zugrunde gelegten Jahresarbeitswert des Unternehmens. Hierbei sind die gültigen pauschalen Jahresarbeitswerte für Unternehmer und deren mitversicherte Ehegatten zu berücksichtigen. Diese Werte sind mit dem Faktor 0,6 und die Summe der Fremdarbeitslöhne einschließlich Aushilfskräfte mit dem Faktor 0,2 zu multiplizieren. Die Addition der beiden Summen ergibt den anrechnungsfähigen Jahresarbeitswert für die Einstufung in die entsprechende Beitragsklasse.

2. Bei der Einstufung der Mitunternehmer in die Beitragsklassen bleiben die anteiligen persönlichen Jahresarbeitswerte der übrigen Mitunternehmer und der ihrer Ehegatten außer Ansatz. Die Fremdlöhne sind bei zwei bei der Krankenkasse für den Gartenbau versicherten Mitunternehmern mit jeweils 70 v. H., bei drei Mitunternehmern mit 60 v. H. und bei vier und mehr Mitunternehmern mit 50 v.H. zu berücksichtigen. Die ermittelten Werte sind mit dem Faktor 0,2 zu multiplizieren.

Neben dem Beitrag zur Krankenkasse ist nach § 57 Abs. 3 SGB XI ein Zuschlag zum Krankenkassenbeitrag für die soziale Pflegeversicherung zu zahlen. Dieser Zuschlag wird mit dem Krankenkassenbeitrag fällig. Der Beitrag ist bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, für den er gelten soll, zu zahlen. Sollten Sie am Abbuchungsverfahren teilnehmen, so wird der Beitrag in einer Summe von dem der Krankenkasse gemeldeten Konto abgebucht.

3. Für die im Betrieb hauptberuflich mitarbeitenden Familienangehörigen (einschließlich der Unternehmer-Ehegatten) ist ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 50 v. H. des Unternehmerbeitrages zu zahlen. Sofern der Familienangehörige das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder zur Ausbildung beschäftigt ist, ermäßigt sich der Beitrag auf 25 v. H. des Unternehmerbeitrages. Der Unternehmer ist Beitragspflichtiger für die hauptberuflich mitarbeitenden Familienangehörigen; die Familienangehörigen haben selbst keine Beitragsanteile zu zahlen.

Neben dem Beitrag zur Krankenkasse ist nach § 57 Abs. 3 SGB XI gleichfalls ein Zuschlag zum Krankenkassenbeitrag für die soziale Pflegeversicherung zu zahlen.

Datei laden ... Beitragstabelle der Kranken- und Pflegekasse ab 1.1.2012 für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige

Datei laden ... Beitragstabelle der Kranken- und Pflegekasse ab 1.1.2012 für freiwillig Versicherte

Datei laden ... Weitere Beiträge und Bemessungsgrenzen ab 1.1.2012

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