Beitragsentlastung für freiwillig versicherte Selbständige
Im Rahmen der Gesundheitsreform 2007 wurden die Krankenkassen unter anderem dazu verpflichtet, eine Satzungsregelung für die Bemessung der Beiträge der freiwillig Versicherten zu schaffen. Für bestimmte hauptberuflich Selbstständige war daher eine neue Beitragseinstufung vorzusehen.
Unter diese Neuregelung fallen jedoch nur bestimmte geringverdienende und weitgehend nichtvermögende hauptberuflich Selbstständige unterhalb der allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.
Der Gesetzgeber hat für diesen Personenkreis die bisher für die Beitragseinstufung geltende Mindestbeitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2007 in Höhe von 1837,50 € mtl. auf 1225,00 € mtl. reduziert. Dies entspricht einer Absenkung von der Beitragsklasse 7 in die Beitragsklasse 4. Die Werte ab dem Jahr 2008 sind der untenstehenden Tabelle zu entnehmen.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige sind Personen, deren selbständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt oder den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
Bei der Entscheidung über die Bewilligung der Beitragsentlastung sind das Vermögen, d.h. alle Werte, die eine Privatperson besitzt wie z.B. Aktien, Bargeld, Schmuck, Immobilien usw., des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen der mit dem Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person zu berücksichtigen. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören das Mitglied selbst sowie der Partner des Mitglieds, das sind der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Partner oder die Person, die mit dem Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Außerdem alle unverheirateten Kinder unter 25 Jahren, soweit sie nicht selbst über bestimmte Geldmittel verfügen.
Eine Beitragsentlastung kommt für die freiwillig Versicherten nicht in Betracht, wenn
- die nachgewiesenen beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds 1837,50 € mtl. überschreiten. Beitragspflichtige Einnahmen sind alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte oder
- die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft mindestens 1837,50 € mtl. beträgt oder diesen Betrag übersteigt (ggf. abzüglich der Freibeträge pro Kind in Höhe von 484,00 € mtl.) oder
- das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, die den jeweiligen Sparerfreibetrag (das ist der Betrag, bis zu dem Einkünfte aus Kapitalanlagen steuerfrei sind), überschreiten oder
- das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen oder
- das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft über Vermögen verfügen, welches im Jahr 2007 den Betrag von 9800,00 € übersteigt.
Ein weiteres Ausschlusskriterium ist die Beschäftigung von mindestens einem regelmäßig mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer oder mehreren geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze (400,00 €) übersteigen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 € nicht übersteigt.
Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Sozialversicherung im Allgemeinen eine besondere Schutzwürdigkeit selbständig Tätiger nicht angenommen wird, wenn sie Arbeitgeberfunktion haben.
Beitragsentlastung auf Antrag
Die Beitragsentlastung ist bei der Krankenkasse zu beantragen. Die Mitarbeiter der Krankenkasse stehen bei Fragen gern zur Verfügung.
Die Krankenkasse weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Regelung zur Beitragsentlastung nur für die freiwillig Versicherten Anwendung findet. Selbstständige gärtnerische Unternehmer, die der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte 1989 (KVLG'89) unterliegen, sind hiervon nicht betroffen, da sich deren Beitrag nach dem der Beitragsberechnung der Gartenbau-Berufsgenossenschaft zugrunde gelegten Jahresarbeitswert des Unternehmens berechnet.
|
Jahr
|
Mindestbeitrags-
bemessungs- grenze |
abgesenkte
Bemessungs- grenze |
Absenkung
Beitragsklasse (BKL) |
Freibeträge
pro Kind |
Geringfügig-
keitsgrenze |
Vermögen der
Bedarfs- gemeinschaft |
| 2008 | 1.863,75 € | 1.242,50 € | BKL 7 in BKL 4 |
484,00 € | 400,00 € | 9.940,00 € |
|
2009
|
1.890,00 €
|
1.260,00 €
|
BKL 7
in BKL 4 |
504,00 €
|
400,00 €
|
10.080,00 €
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| 2010 |
1.916,25 € |
1.277,50 € |
BKL 10 |
511,00 € |
400,00 € |
10.220,00 € |
| 2011 |
1.916,25 € |
1.277,50 € |
BKL 10 |
511,00 € |
400,00 € |
10.220,00 € |